DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.1 - 5 Zuordnung
5.1 Zuordnung zu Kategorien

Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Zuordnung der Salpetersäureester oder deren Zubereitungen zu den in Kapitel 3 dieses Teils der Regel aufgeführten Kategorien durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vornehmen zu lassen und dem zuständigem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde nachzuweisen.

Der Nachweis einer Zuordnung ist auch dann erbracht, wenn ein entsprechender Zuordnungsbescheid für Salpetersäureester oder deren Zubereitungen vom Lieferanten oder Hersteller vorliegt.

Einer erneuten Zuordnung bedarf es z. B. nicht, wenn eine Zuordnung einer Salpetersäureesterzubereitung bereits vorliegt und man daraus eine neue Zubereitung unter Beimischung inerter Komponenten herstellt. In diesem Fall bleiben die Anforderungen an die Ausgangszubereitung bestehen.