Abschnitt 32.5 - 32.5 Begrenzung des Messstromes
Der Messstrom der Prüfgeräte darf höchstens 1/10 des zulässigen Grenzwertes für die Streustromsicherheit betragen.
Der Messstrom der Prüfgeräte darf höchstens 1/10 des zulässigen Grenzwertes für die Streustromsicherheit betragen.