DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Gas/Luft-Mischanlagen

Die Fortleitung von Gas/Luft-Gemischen ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß der Anteil des Flüssiggases mindestens das 1,3fache der oberen Zündgrenze beträgt. Ausgenommen sind Leitungen, in denen aus betrieblichen Gründen ein nahezu stöchiometrisches Gemisch vom Vormischer zum Brenner geleitet wird, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die eine Rückzündung in die Leitung sicher verhindern. Diese Leitungen müssen so kurz wie möglich sein.

Obere Zündgrenze in Luft für Propan = 9,5 Vol.-%, für Butan = 8,5 Vol.-%.