Abschnitt 1.2 - 1.2 Eigensichere Konstruktion der Arbeitsmittel
Das allgemein akzeptierte Prinzip, durch eigensichere Konstruktionen der Arbeitsmittel eine hinreichende Risikominimierung zu erreichen, ist durch die Festlegungen in technischen Regeln vorgegeben.
Die Festlegungen basieren auf langjährigen Erfahrungen aus qualitätsorientierter Fertigung bei einem hohen industriellen Entwicklungsstand. Unter diesen Voraussetzungen wird das Risiko des Teileversagens ausreichend gemindert.
Eigensicherheit wird durch Verdoppelung der Betriebskoeffizienten erreicht. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
fachgerechte Verwendung
regelmäßige Prüfungen zur rechtzeitigen Erkennung von Mängeln oder Schäden
besondere Sorgfalt bei Lagerung und Transport sowie Auf- und Abbau