DGUV Information 215-442 - Beleuchtung im Büro Hilfen für die Planung von Beleuchtungsanlagen von Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen SP 2.4

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Abschnitt 1 - 1 Tageslicht am Arbeitsplatz

Mit Licht werden physiologische Prozesse, der biologische Rhythmus und die Psyche des Menschen beeinflusst.

Licht, das ins menschliche Auge fällt, löst nicht nur den Sehvorgang, sondern auch verschiedene nichtvisuelle Wirkungen aus.

Durch seine sich ändernde Intensität, Einfallsrichtung, Lichtfarbe und Schattigkeit spiegelt das Tageslicht die Tageszeit, Jahreszeit, das Wetter und den Ort wider. Es stellt daher für den Menschen ein wichtiges Bindeglied zu seiner Umwelt dar.

Ein ausreichender Tageslichteinfall im Zusammenhang mit einer möglichst ungehinderten Sichtverbindung nach außen, durch die Beschäftigte die äußere Umgebung unverfälscht wahrnehmen können, kann sich positiv auf ihr Wohlbefinden und ihre Motivation auswirken.

Nach der Arbeitsstättenverordnung dürfen als Arbeitsräume nur solche Räume betrieben werden, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Daher sollten die Fenster entsprechend groß, günstig in der Fassade angeordnet und geometrisch sinnvoll gestaltet sein (siehe DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz").

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Abb.1
Verschiedene Lichtstimmungen in der Natur

Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder aufgrund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht zu erfüllen ist, sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich.

Die Anforderung nach möglichst ausreichendem Tageslicht gemäß ASR A3.4 "Beleuchtung" wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen

  • am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %,

  • bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder

  • mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 der Rohbaumaße), eingehalten ist.

Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.

Neben dem beschriebenen positiven Effekt auf das Wohlbefinden kann eine sinnvolle Nutzung des Tageslichtes auch dazu beitragen, den Energieverbrauch für die künstliche Beleuchtung zu senken.

Die Nutzung von Tageslicht in der Bürobeleuchtung kann allerdings auch in Form von Blendung und Raumaufheizung zu Problemen führen.

Um Blendung zu vermeiden und zu hohe Raumaufheizung durch Tageslichteinfall reduzieren zu können, fordert die Arbeitsstättenverordnung, dass in Arbeitsräumen die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden kann. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Die im Abschnitt 4 beschriebenen Kriterien gelten sowohl für die Beleuchtung mit Tageslicht, als auch mit künstlichem Licht. Die Grenz- und Richtwerte für diese Kriterien sind fast ausschließlich für die künstliche Beleuchtung erforscht worden, um Planungs- und Bewertungskriterien für Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten definieren zu können.

Für die Beleuchtung mit Tageslicht werden gegenüber der Beleuchtung mit künstlichem Licht wesentlich höhere Beleuchtungsstärken als angenehm empfunden und stärkere Blendung und höhere Leuchtdichten im Raum akzeptiert. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass Tageslicht mit seinen hohen Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sowie seinem stetigen Wandel als etwas Natürliches und Selbstverständliches angesehen wird, wie es der Mensch in der freien Natur ständig erlebt.

So werden relativ hohe Beleuchtungsstärken durch Tageslicht am Arbeitsplatz als angenehm empfunden. Meist werden erst bei unmittelbar störender Helligkeit die Sonnenschutzvorrichtungen in Anspruch genommen. Selbst hohe, durch das Fenster gesehene Leuchtdichten werden akzeptiert, wenn der Informationsgehalt beim Blick aus dem Fenster hoch und positiv belegt ist (z. B. der "Blick ins Grüne").

Auch die sich ständig ändernden Helligkeitsverhältnisse und Schattenwürfe im Raum - besonders bei direkt einfallendem Sonnenlicht - sowie die Dynamik der Lichtfarbe werden meist als angenehm empfunden.

Ob die Beschäftigten mögliche Störungsursachen durch Tageslicht noch akzeptieren, hängt davon ab, inwieweit diese mit einer positiv empfundenen Sichtverbindung nach außen verknüpft sind.

Wenn zum Beispiel aufgrund baulicher Gegebenheiten die Tageslichtversorgung ungenügend ist, wird der negative Eindruck oft auch auf die künstliche Beleuchtung übertragen. Die künstliche Beleuchtung kann nicht alle fehlenden Qualitäten des Tageslichtes ersetzen. Zu geringe Beleuchtungsstärken in fensterfernen Bereichen - z. B. im Großraumbüro - können durch die künstliche Beleuchtung ausgeglichen werden. Für fehlende Sichtverbindung nach außen gibt es allerdings keinen Ersatz. Deshalb ist es erforderlich, dass die Arbeitsräume eine Sichtverbindung nach außen haben.

Da das natürliche Licht in der Regel nicht zu jeder Tages- und Jahreszeit ausreicht, das notwendige Beleuchtungsniveau zu gewährleisten, ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich.

Hinweis
Auf die Bedeutung des Tageslichtes, auf wichtige Einflussgrößen, Zusammenhänge und Anforderungen wird in der DGUV Information 215-211 "Tageslicht am Arbeitsplatz" ausführlich eingegangen.