Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes
Eine nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Brandschutzes erleichtert in der Regel die Freigabe einer Szenenfläche und hilft bei der Zusammenarbeit mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen auch die branchenspezifischen Risiken berücksichtigt werden - zum Beispiel:
Hohe Personenanzahl in Veranstaltungs- und Produktionsstätten
Verhalten von unterschiedlichen Personengruppen wie Kindern, Jugendlichen oder Senioren sowie Personengruppen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen
Anwesenheit von Personen ohne Ortskenntnisse
Szenisch bedingte, nicht gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege innerhalb der Dekoration
Arbeiten in betriebsmäßig verdunkelter Umgebung
Stolpergefahren durch lose verlegte Kabel - zum Beispiel Kamerakabel
Szenisch bedingte Handlungen und die daraus zu erwartenden Reaktionen von Personen und Tieren - zum Beispiel Schreckreaktionen bei Feuereffekten.
Die Auswirkungen von Flammen, hohen Temperaturen und Atemgiften sowie die Sichtbehinderung durch Rauch können in kürzester Zeit viele Menschen in akute Lebensgefahr bringen.
Zur Beurteilung der vorhandenen Gefährdungsfaktoren wird der ermittelte Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand auf Grundlage der Rechtsvorschriften und des Schutzziels abgeglichen.
Dadurch können Gefahren frühzeitig erkannt und die gebotenen Gegenmaßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz getroffen werden.
Zum Beurteilen der Brandgefährdung sollten unter anderem folgende Faktoren Beachtung finden:
Beschaffenheit des Produktions- oder Veranstaltungsortes
Art und Umfang der sicherheits- und brandschutztechnischen Einrichtungen
Vorhandensein möglicher Zündquellen
Feuergefährliche szenische Handlungen
Art, Menge und Form der brennbaren Materialien
Brandverhalten der Bau- und Werkstoffe
Brandverhalten der Requisiten und Ausschmückungen (gegebenenfalls Flammenprobe, siehe Anhang 1)
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss bei Veränderungen angepasst werden, beispielsweise
beim Wechsel der Veranstaltungsstätte,
bei Änderungen am Dekorationsbau,
bei Hinzunahme oder Veränderung von Zündquellen (feuergefährliche Handlungen, Pyrotechnik, ...),
bei szenisch bedingter Beeinträchtigung von Flucht-/Rettungswegen,
vor jeder neuen Veranstaltung,
bei Auftreten neuer/zusätzlicher Brandgefährdungen.
Ein Hilfsmittel zur Bewertung der Gefährdung ist die im Anhang 3 aufgeführte Risikoabschätzung. |
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