DGUV Information 215-316 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Brandschutz im Dekorationsbau Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 5 - 5 Vergabe von Aufträgen

Bei der Beauftragung (extern, intern) zur Herstellung einer Ausstattung oder Dekoration sind dem Auftragnehmer schriftlich Angaben bezüglich der brandschutztechnischen Anforderungen zu machen. Der Auftragnehmer beschreibt im Rahmen seiner Produktdokumentation in deutscher Sprache die eingesetzten Materialien, deren Brandschutzeigenschaften sowie die Art des Einbaus. Die Klassifizierung des Brandverhaltens der verwendeten Materialien wird mit Prüfbescheinigungen nachgewiesen.

Bei Beauftragung ist vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftraggeber informiert wird, wenn brandschutztechnische Anforderungen nicht erfüllt werden können.

Über die dann eventuell erforderlichen besonderen Brandschutzmaßnahmen entscheidet der Produktionsverantwortliche in Absprache mit dem Betreiber der Produktionsstätte sowie gegebenenfalls in Absprache mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle.

Weitere Informationen → BG-Information "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden" (BGI 810), Kapitel "Bereitstellung von Arbeitsmitteln".