DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Versicherungsschutz

Da besondere szenische Darstellungen in der Regel risikobehaftet sind, ist es für den Unternehmer bzw. den Auftraggeber von besonderer Bedeutung, den Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei der Inszenierung dieser Vorgänge tätig werden, zu überprüfen.

Die Beschäftigten, z. B. die Festangestellten, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigten, sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Daneben stehen auch weitere Personengruppen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere:

  • Schüler, Schülerinnen und eingeschriebene Studenten und Studentinnen während schulischer und universitärer Veranstaltungen, wozu auch die Mitwirkung an szenischen Darstellungen gehören kann

  • unentgeltlich tätige Statisten und Statistinnen bei Theateraufführungen an privat oder öffentlich getragenen Theatern

Besondere szenische Darstellungen werden allerdings auch von Personen durchgeführt, die nicht Beschäftigte sind und auch nicht "wie Beschäftigte tätig werden". Diese Personen stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beispiele dafür sind:

  • Showtanz-Verein, der mit Vereinsmitgliedern z. B. bei einer Fernsehshow eine Menschenpyramide aufführt oder Mitwirkende bei Amateurtheaterstücken/Theatervereinsaufführungen

  • Artistik oder Akrobatik-Vorführung eines Hobby-Darstellers/Selbstdarstellers bzw. Hobby-Darstellerin/Selbstdarstellerin, Kinder-Talent-Darsteller und -Darstellerinnen z. B. bei einer Fernsehproduktion

Für Personen, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, empfiehlt sich eine privatrechtliche Absicherung gegen die Folgen von Unfällen.

Selbstständige Unternehmer sind grundsätzlich unversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung. Personen, die eine herausragende künstlerische Stellung haben, z. B. Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen, können im Rahmen ihres Engagements als selbstständige Unternehmer oder Beschäftigte tätig werden. Die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse müssen im Einzelfall geprüft werden.

Für selbstständige Unternehmer, z. B. Stuntleute, Künstler/Künstlerinnen und Artisten/Artistinnen ist eine freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. VBG oder BG ETEM) möglich und empfehlenswert.

Vom selbstständigen Unternehmer sind dem Auftraggeber Nachweise über eine Krankenversicherung, eine Unfallversicherung und eine Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (s. a. DIN 15750 "Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik" und VOL "Verdingungsordnung für Leistungen").