DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

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Abschnitt 3 - 3 Zeitpunkt der Anwendung

Die Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden:

  1. 1.

    Kapitel 2.1 bis 2.23 ab Januar 2004,

  2. 2.

    Kapitel 2.24 bis 2.38 ab Oktober 20042 bzw. Januar 2005,

  3. 3.

    Kapitel 2.39 ab April 2006,

soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

Einzelne Berufsgenossenschaften haben bereits zu diesem Zeitpunkt die für sie zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt.