DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Kapitel 2.20 - Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung

[Inhalte aus bisheriger VBG 7n, 7n2]

Fachausschuss "Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 2.1

      Beschäftigungsbeschränkung

    2. 2.2

      Fallhämmer

    3. 2.3

      Bohrmaschinen

    4. 2.4

      Sägen und Fräsen kleiner Teile

    5. 2.5

      Schlagscheren

    6. 2.6

      Kombinierte Scheren

  1. 1

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen der Metallbearbeitung.

    1. Zu den Maschinen der Metallbearbeitung zählen Fallhämmer, Bohrmaschinen, Sägen und Fräsen, Schlagscheren und kombinierte Scheren.

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  3. 2.1

    Beschäftigungsbeschränkung

  4. 2.1.1

    Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Maschinen der Metallbearbeitung nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

  5. 2.1.2

    Abschnitt 2.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

    1. 1.

      dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

      und

    2. 2.

      ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

      1. Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

        Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

  6. 2.2

    Fallhämmer

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Fallhämmern Verrichtungen an den Ober- und Untergesenken sowie den Einsätzen nur vorgenommen werden, solange der Hammerbär zuverlässig hochgehalten wird. Ein Abstützen durch lose Holz- und Eisenstempel genügt nicht.

  7. 2.3

    Bohrmaschinen

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Bohrmaschinen die Arbeitsstücke gegen Mitnahme durch den Bohrer gesichert werden.

  8. 2.4

    Sägen und Fräsen kleiner Teile

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kleine Teile nicht freihändig geschnitten werden. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Teile in Halter oder Einspannvorrichtungen gefasst werden.

  9. 2.5

    Schlagscheren

  10. 2.5.1

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlagscheren so eingerichtet werden, dass das bewegliche Obermesser in keiner Stellung von selbst niedergehen kann.

    1. Dies wird z.B. erreicht, wenn Gegengewichte ausreichend schwer, richtig eingestellt und gegen Verstellen und Herunterfallen gesichert sind.

  11. 2.5.2

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor dem Schneiden mit Schlagscheren die Schutzeinrichtungen in Schutzstellung gebracht sind und ausreichende Sicht auf die Schnittlinie erhalten bleibt.

  12. 2.5.3

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Niederhalter zum Schutz gegen Fingerverletzungen so niedrig wie möglich eingestellt wird.

  13. 2.6

    Kombinierte Scheren

    Können bei kraftbetriebenen Scheren mehrere Werkzeuge gleichzeitig in Betrieb genommen werden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die nicht benutzten Werkzeuge sicher abgedeckt oder außer Betrieb gesetzt werden.