
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 4.4 – Leinen
4.4.1
Signalleinen haben einen Durchmesser von 10 bis 14 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N. Sie sind schwimmfähig und gut erkennbar. Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Mehrere Leinen dürfen nicht miteinander gekoppelt werden. Abweichend davon brauchen Telefonleinen nicht schwimmfähig zu sein.
Gut erkennbar sind z.B. zink-gelb oder orange-rot.
4.4.2
Laufleinen haben einen Durchmesser von mindestens 8 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 2000 N. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.
4.4.3
Grundtaue haben einen Durchmesser von 24 bis 28 mm.
4.4.4
Handleinen sind schwimmfähig, haben einen Durchmesser von mindestens 6 mm und eine Seil-Höchstzugkraft von nicht weniger als 1000 N. Ihre Nutzlänge ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung den Einsatzbedingungen anzupassen.