DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Kommunikationsverbindung (Telefonleine, drahtlose Kommunikationseinrichtung, Signalleine oder andere)

Signalleinen haben einen Durchmesser von 10 bis 14 mm mit einer Mindestzugkraft von 2000 N. Sie müssen schwimmfähig und gut erkennbar sein (gut erkennbar sind z. B. zink-gelb oder orange-rot). Ihre Länge darf 80 m nicht überschreiten. Mehrere Leinen dürfen nicht miteinander gekoppelt werden.

In der Gefährdungsbeurteilung kann unter Bewertung der Einsatzbedingungen die Verwendung eines Blub geregelt werden. Der Abstand zwischen Signalmann oder Signalfrau und Blub darf 15 m nicht überschreiten.