DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 4.3, Auftriebsmittel
Abschnitt 4.3
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.3 – Auftriebsmittel

Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach Abschnitt 5.7 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfall kontrollierbar an die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergen eines verunfallten Tauchers ermöglicht.

Als Auftriebsmittel ist eine kombinierte Tarier- und Rettungsweste gemäß DIN EN 12628 oder ein Tariermittel gemäß DIN EN 1809 zu verwenden.

Weiterhin sind Trockentauchanzüge aus Zellkautschuk geeignet, die so viel Auftrieb aufweisen, dass sie - auch wenn sie nach einer Beschädigung mit Wasser gefüllt sind - den Taucher nach Abwerfen des Gewichtssystems an die Wasseroberfläche bringen (diese Anforderung ist für den einzelnen Taucher in Abhängigkeit mit der von ihm verwendeten Ausrüstung sicherzustellen).