DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Ausrüstungsgegenstände des Tauchenden

4.3.1 Gewichtssystem

Gewichtssysteme bzw. Gewichte müssen unter Wasser einen sicheren Sitz am Körper aufweisen (z. B. Hosenträger-Gewichtssysteme, integriert in das Auftriebsmittel) und leicht ablegbar sein (Schnellabwurfmöglichkeit).

4.3.2 Tauchmesser

Tauchermesser (oder vergleichbares Werkzeug) müssen sicher am Körper (jedoch nicht am Gewichtssystem) befestigt werden.

4.3.3 Tauchflossen

Tauchflossen sollten der Norm DIN EN 16804:2016-03 entsprechen.

4.3.4 Tiefenmesser, Uhr (Tauchcomputer)

Tiefenmesser müssen der DIN EN 13319:2000-07 "Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte" entsprechen.

Die zur Verfügung gestellte Tauchuhr muss druckwasserdicht, gut ablesbar sein und mindestens Minuten/Sekunden anzeigen.

Tauchcomputer können alternativ zum Tiefenmesser zur Kontrolle der Tauchtiefe, Aufstiegsgeschwindigkeit verwendet werden. Im Rahmen dieser Regel darf die Dekompressionsberechnung eines Tauchgangs nicht über einen Tauchcomputer erfolgen. Die Berechnung der Austauchzeiten und Austauchstufen erfolgt gemäß den entsprechenden Tabellen dieser DGUV Regel. Bei Tauchunfällen sollte der Tauchcomputer der oder des betroffenen Tauchenden dem Druckluftmediziner bzw. der Druckluftmedizinerin zur Analyse übergeben werden (sofern ein Tauchcomputer mitgeführt wurde).