DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 6, Prüfung der Ausrüstung
Abschnitt 6
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6 – Prüfung der Ausrüstung

  1. 6.1

    Vor jedem Tauchgang hat der Taucher die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und den betriebsbereiten Zustand der gesamten Ausrüstung zu prüfen.

  2. 6.2

    Der Taucheinsatzleiter hat bei Taucheinsätzen täglich die für die Taucharbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

  3. 6.3

    Der Unternehmer hat die Tauchausrüstung und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände von befähigten Personen in den von ihm festgelegten Prüfabständen und Druckgasbehälter nach den gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung).

  4. 6.4

    Die befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

  5. 6.5

    Schadhafte und nicht betriebsbereite Ausrüstung ist als solche deutlich zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.