DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Tauchgruppe

Taucheinsätze dürfen nur von Tauchgruppen ausgeführt werden. Eine Tauchgruppe besteht aus mindestens

  • dem Einsatztaucher oder der Einsatztaucherin,

  • einem Sicherungstaucher oder einer Sicherungstaucherin,

  • einem Signalmann oder einer Signalfrau

und bei schlauchversorgten Tauchgängen ggf. einem Tauchhelfer oder einer Tauchhelferin.

Wenn der sichere Ablauf des Taucheinsatzes gewährleistet ist, kann die taucheinsatzleitende Person die Funktion des Signalmannes oder der Signalfrau mit übernehmen. Dies muss in der Gefährdungsermittlung festgelegt werden und gilt nicht für Tauchgänge unter besonderen Gefahren und Erschwernissen.

Eine Tauchgruppe kann durch eine tauchende Person erweitert werden, die durch eine Buddyrope mit dem Einsatztaucher oder der Einsatztaucherin verbunden ist.

Als tauchende Person dürfen vom Unternehmen nur geprüfte Forschungstaucher oder Forschungstaucherinnen eingesetzt werden.