DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.2, Gefährdungsermittlung und Vorbereitung des Ta...
Abschnitt 5.2
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.2 – Gefährdungsermittlung und Vorbereitung des Taucheinsatzes

5.2.1
Der Taucheinsatzleiter hat vor jedem Einsatz anhand der Einsatzbedingungen der Tauchstelle die Gefährdungen auf Grundlage der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Dies hat er schriftlich zu dokumentieren.

Zu prüfende Einsatzbedingungen sind z.B.:

Gezeiten, Strömungen, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sicht unter Wasser, Gesundheitsgefährdung durch (kontaminierte) Gewässer, Witterung, Tauchtiefe, Tauchzeit,

5.2.2
Bei Tauchgängen mit besonderen Gefahren und Erschwernissen darf nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung getaucht werden.

Besondere Gefahren und Erschwernisse können z.B. sein:

Starke Strömung, Einsätze in geschlossenen Räumen, Ansaugöffnungen von Saugrohrleitungen, einsturzgefährdete Strukturen, Bereiche mit Gefahr des Verhakens, Tauchen in Tiefen über 30 m.

5.2.3
Insbesondere hat der Taucheinsatzleiter, in Absprache mit den zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrstellen beseitigt werden.

5.2.4
Der Taucheinsatzleiter hat die Tauchgänge so zu planen, dass der Sicherungstaucher auch bei Wiederholungstauchgängen einen Rettungseinsatz im Rahmen der Tabelle durchführen kann.