DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Einrichtungen

Folgende notwendigen Einrichtungen müssen an der Tauchstelle zur Verfügung stehen.

4.5.1 Notrufeinrichtungen

Es ist sicherzustellen, dass eine Notrufeinrichtung an der Tauchstelle zur Verfügung steht, z. B. Telefon oder Funk.

4.5.2 Erste-Hilfe-Einrichtungen/Rettungseinrichtungen

sind u. a.

  • Erste-Hilfe-Kasten nach DIN 13157/13169

  • Rettungsgeräte, z. B. Abseilgeräte, Jason‘s Cradle

  • Rettungstransportmittel, z. B. Krankentrage, Schleifringkorbtrage, Rettungstücher

  • Sauerstoffatemgerät

Ein Sauerstoffatemgerät muss eine Person für mindestens 3 Stunden mit reinem Sauerstoff versorgen. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

  • eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung mit mindestens 3000 I normobarem Sauerstoff oder

  • ein Sauerstoff-Kreislaufgerät mit der oben angegebenen Mindestbetriebszeit zur Verfügung steht.

4.5.3 Umkleideraum

Ein Umkleideraum sollte ausreichend Platz bieten, Ablagemöglichkeiten vorweisen und eine angemessene Temperatur gewährleisten (siehe ArbStättV und entsprechende Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR).

4.5.4 Boot

Ein Boot muss eine ausreichende Tragfähigkeit und Stabilität zum Aufnehmen der Tauchgruppe sowie einen geeigneten Ein- und Ausstieg für die Tauchenden besitzen. Wird ein motorbetriebenes Boot eingesetzt und das Boot beim Tauchbetrieb versetzt, so muss um den Propeller ein Berührungsschutz vorhanden sein.

4.5.5 Beleuchtungseinrichtung

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss blendfrei und für die Arbeitsaufgabe ausreichend sein (siehe ArbStättV und deren Regeln).

4.5.6 Taucherdruckkammer

Taucherdruckkammern müssen so beschaffen sein, dass Sauerstoffatmung über eine Maske in der Kammer möglich ist. Eine Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer ist zu gewährleisten. Die Kammer muss einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen. Dieser Druck ist in höchstens 6 Minuten zu erreichen. Ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers oder einer erkrankten Taucherin in der Kammer muss möglich sein.

4.5.7 Treppe, Leiter

Zum Einstieg ins Wasser muss eine geeignete, sicher befestigte Leiter vorhanden sein, die mindestens 1,80 m ins Wasser und mindestens mit einem Holm 1 m über die Ausstiegsstelle reicht.

4.5.8 Uhr

Die Uhr muss aus der Position des Signalgebers (Signalmann oder Signalfrau) gut ablesbar und spritzwasserfest sein. Diese kann sowohl eine analoge wie auch eine digitale Anzeige besitzen und muss spritzwasserfest sein.

4.5.9 Atemgasversorgungsanlage

Diese Anlagen müssen Atemgas entsprechend der DIN EN 12021:2014-07 "Druckgase für Atemschutzgeräte" liefern. Sie müssen so beschaffen sein, dass alle eingesetzten Einsatz- und Sicherungstauchenden entsprechend der Tauchtiefe mit einer ausreichenden Atemgasmenge versorgt werden.

Die Atemgasversorgungsanlage muss, gemessen bei Tauchtiefendruck, für jede Taucherin und jeden Taucher für den vorgesehenen Tauchgang eine Luftmenge von 30 l/min für jedes Leichttauchgerät liefern. Darüber hinaus muss sie so ausgelegt sein, dass die Lieferleistung im Rahmen der Gesamtluftmenge bei leichter Strömung und anstrengenden Aktivitäten auf 50 l/min für jedes Leichttauchgerät gesteigert werden kann.

  1. a.

    Erfolgt die Atemluftversorgung des oder der Tauchenden über ein autonomes Leichttauchgerät/aLTG (Atemgasanlage) bestehend aus Druckgasflasche, Druckminderer und Lungenautomat - nicht schlauchversorgt), ist der mitgeführte Atemgasvorrat, unter Berücksichtigung von Wassertiefe und Atemminutenvolumen, so festzulegen, dass eine erforderliche Reserve von 50 bar nicht in Anspruch genommen werden muss. Der Vorrat muss während des Tauchvorganges mit Hilfe des Manometers überwacht werden. Der Bereich unter 50 bar muss am Manometer deutlich hervorgehoben sein, um so auf den geringen Luftvorrat hinzuweisen. Ist die Ablesung des Manometers auf Grund von eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht möglich, ist eine zweite, unabhängig davon wirksame, Sicherheitseinrichtung notwendig. Ein zweites Manometer erfüllt dieses Kriterium nicht. Eingesetzt werden können hier ein Reserveventil (Widerstandswarnung) oder eine aktive Warneinrichtung.

  2. b.

    Bei schlauchversorgten tauchenden Personen muss zusätzlich für den Notfall eine Reserveluftmenge in Vorratsbehältern vorhanden sein (Berechnung siehe Anhang 2). Der von der tauchenden Person in Druckgasflaschen mitgeführte Reserveluftvorrat darf nicht in Rechnung gestellt werden.

4.5.10 Atemgas-Verdichter

Verdichter, mit denen Druckgasbehälter gefüllt werden, müssen Atemgas entsprechend DIN EN 12021:2014-07 "Druckgase für Atemschutzgeräte" liefern. Sie sind so aufzustellen, dass keine schädlichen Gase angesaugt werden können.

Es ist sicherzustellen, dass in den zu füllenden Behältern kein gefährlicher Überdruck entstehen kann. Dies ist durch ein entsprechendes Überdruckventil oder einen Druckbegrenzer (Druckstufen beachten) zu gewährleisten.

4.5.11 Leinen/Taue

Laufleinen haben einen Durchmesser von mindestens 8 mm und eine Mindestzugkraft von 2000 N. Ihre Länge darf 40 m nicht überschreiten.

Grundtaue haben einen Durchmesser von 24 bis 28 mm.

Buddyropes sind schwimmfähig, haben einen Durchmesser von mindestens 6 mm und eine Mindestzugkraft von 1000 N. Ihre Nutzlänge ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung den Einsatzbedingungen anzupassen.

4.5.12 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Weitere Hinweise zur Arbeit mit elekrtischen Betriebsmitteln unter besonderer elektrischer Gefährdung sind der DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" zu entnehmen.

Der Schutz durch Abschaltung mit Hilfe von Fehlerstromschutzeinrichtungen RCD ist unter Wasser nicht ausreichend.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sind. Sie müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

  1. 1.

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung deutlich erkennbar ist, allphasig abschaltbar sein. Die Hauptschalter müssen sich im unmittelbaren Zugriffsbereich der Tauchereinsatzleitung befinden.

  2. 2.

    Als Leitungen müssen geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten verwendet werden.

  3. 3.

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu versorgen

    • aus IT-Netzen mit Isolationsüberwachung bzw.

    • mit Trenntrafos oder Stromerzeugern (Ausführung A oder B) über die Schutztrennung, wobei nur ein Verbrauchsmittel benutzt werden darf, oder

    • Schutzkleinspannung bzw. mit geeigneten Akkus

Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein. Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z.B. Schutzgrad IP 68 (+ Tauchtiefe) entsprechen.