DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke

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Abschnitt 14 - 14 Arbeiten in Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung

14.1
Schutz gegen Absturz an Müllbunkern

An Entladestellen von Müllbunkern müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Fahrzeugen vorhanden sein.

Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Fahrzeugen sind z.B.:

Zum Schutz gegen Absturz an Entladestellen siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV/GUV-V C27).

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Abb. 14.1.1Beispiel für eine Entladestelle in einen Müllbunker. Die Einfüllöffnung wird durch eine hydraulisch angetriebene Klappe von einem sicheren Standpunkt aus verschlossen. Eine zweiteilige Schwelle dient als Überfahrschutz.

Zum Schutz vor Absturz von Personen an den Absturzkanten von Entladestellen hat der Unternehmer organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie z.B.:

  • Erstellung einer Betriebsanweisung,

  • Kennzeichnung von Bereichen, die nicht betreten werden dürfen,

  • Einsatz von geeigneten Arbeitsmitteln, wie von Besen mit langen Stielen,

  • Überwachung rückseitiger Fahrzeugbereiche, z.B. durch eine zweite Person oder Rückfahrkamera.

Sind Arbeiten an Absturzkanten durchzuführen, sind die Entladestellen mit Haltegriffen und mit Anschlagpunkten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz auszustatten. Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Entladestellen für manuelles Entladen sind zum Schutz gegen Absturz mit Geländern auszustatten.

14.2
Not-Befehlseinrichtungen

Zur Vermeidung von Gefährdungen abgestürzter Personen durch Müllkrananlagen sind die Entladestellen von Müllbunkern mit Not-Befehlseinrichtungen auszuführen.

Entladestellen an Zuführanlagen von Müllbunkern sind mit Not-Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen von Bodenabzugseinrichtungen, Müllverdichtungseinrichtungen, Stetigförderern und Zerkleinerungsanlagen auszuführen.

Not-Befehlseinrichtungen an Entladestellen von Bunkern sind so anzubringen, dass sie ohne eine Gefährdung durch Absturz betätigt werden können.

14.3
Rettung von Personen aus Müllbunkern

Der Unternehmer hat Einrichtungen zur Rettung von Personen aus dem Müllbunker zur Verfügung zu stellen.

Einrichtungen zur Rettung abgestürzter Personen können sein:

  • Personenaufnahmemittel, siehe auch Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR/GUV-R 159),

  • Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten [siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199)].

  • Die Anforderungen sind auch dann als erfüllt zu betrachten, wenn der Unternehmer eine Rettung von Personen, z.B. durch einen mit der Feuerwehr abgestimmten Einsatz sicherstellt.

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Abb. 14.3.1Zur Rettung von Personen aus Müllbunkern können auch speziell für diesen Verwendungszweck ausgestattete Müllgreifer eingesetzt werden.

14.4
Müllbunker und Müllaufgabetrichter zum Verbrennungsraum

Müllbunker und -aufgabetrichter müssen beobachtet werden können, ohne dass die Bunkerbereiche betreten werden müssen.

Müllbunker und Bereiche von Aufgabetrichtern dürfen erst nach einem durchgeführten Freigabeverfahren nach Abschnitt 3.6.1 betreten werden. Zugangstüren sind mit einem Sicherheitskennzeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ausgestattet.

Im Freigabeverfahren werden u.a. berücksichtigt Gefährdungen durch:

  • Kranbetrieb,

  • Absturz,

  • Gefahrstoffe,

  • Biostoffe.

Zum Einsatz von PSA siehe auch Information "Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen" (BGI 574) und Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen" (TRBA 212).

Müllbunker und -aufgabetrichter sind so auszuführen, dass Versicherte nicht in den Müllbunker oder den Aufgabetrichter stürzen können. Ist dies nicht möglich, müssen Anschlagpunkte für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz vorhanden sein.

Um den Einfüllbereich der Müllaufgabetrichter muss eine begehbare Fläche zum Beseitigen von Störungen vorhanden sein.

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Abb. 14.4.1Blick in einen Müllbunker mit Müllaufgabetrichter im Vordergrund. Die hinter dem Aufgabetrichter liegende Fläche gestattet ein Begehen des Bereiches und ein Abstellen z.B. von Ersatzmüllgreifern.

Der Unternehmer sorgt dafür, dass Versicherte im Bereich der Müllaufgabetrichter nicht durch Verpuffungen gefährdet werden.

Eine Gefährdung durch Verpuffung kann z.B. vermieden werden durch:

  • Absperreinrichtung zum Verbrennungsraum,

  • ausreichend bemessene Zuführstrecke,

  • bauliche Ausführung, die eine Absperrung zum Verbrennungsraum durch eine hinreichend große Masse an Verbrennungsgut ermöglicht.

14.5
Müllkrananlagen

Arbeiten im Bunkerbereich müssen ohne Gefährdungen durch den Kranbetrieb durchgeführt werden können. Der Schutz kann z.B. durch folgende technische und organisatorische Maßnahmen erreicht werden:

  • Abschalten der Krananlage,

  • steuerungstechnische Maßnahmen an der Krananlage (Umfahrschaltung),

  • Beschränkung des Arbeitsbereichs der Versicherten.

14.5.1
Müllgreifer

Der Unternehmer muss Einrichtungen zur Verfügung stellen, die eine sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Müllgreifern ermöglichen.

Zu den Einrichtungen zählen z.B.:

  • Fahrbare Auslegerbühnen, die über Führungen so weit in den Müllbunker gefahren werden, dass der Greifer darauf abgesenkt, abgeschlagen und aus dem Bunker herausgefahren werden kann.

  • Zu öffnende Zwischendecken zum Verfahren des Greifers aus dem Bunkerbereich.

  • Temporäre Einhausungen des im Bunkerbereich abgesetzten Greifers auf ausgewiesenen Stellplätzen.

Geringfügige Wartungsarbeiten, z.B. Abschmierarbeiten, dürfen auch auf ausgewiesenen Stellplätzen im Bunkerbereich durchgeführt werden.

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Abb. 14.5.1.1
Beispiel für einen aus dem Bunkerbereich herausgefahrenen und in einem abgetrennten Bereich abgestellten Müllgreifer, hier in Kombination mit einer Rettungseinrichtung.
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Abb. 14.5.1.2Beispiel für einen im Bunkerbereich für geringfügige Wartungsarbeiten abgestellten Müllgreifer. Die fahrbare Arbeitsbühne erleichtert die sichere Durchführung der Arbeiten.

14.5.2
Steuerstände von Müllkrananlagen

Steuerstände sind so ergonomisch zu gestalten und auszuführen, dass der Kranführer ohne Zwangshaltung den Arbeitsbereich des Greifers einsehen kann.

Der Arbeitsbereich ist ausreichend zu beleuchten.

Der Greiferarbeitsbereich kann z.B. auch mit Kamerasystemen eingesehen werden.

Steuerstände sind so auszuführen, dass der Kranführer nicht durch Bewegungen des Greifers oder durch Seilschlag gefährdet wird.

Schutz gegen Bewegungen des Greifers und gegen Seilschlag kann durch steuerungstechnische Maßnahmen an der Krananlage (Umfahrungsschaltung) oder mechanisch widerstandsfähige Steuerstände erreicht werden. Die Verglasung kann z.B. in Form von Verbundglas-Mehrschichtsystemen ausgeführt sein.

Steuerstände sind so auszuführen, dass Gase oder Stäube aus dem Müllbunker nicht eindringen können.

Das Eindringen wird z.B. durch Überdruck im Steuerstand verhindert.

Die äußeren Fensterflächen der Steuerstände müssen ohne Gefährdungen gereinigt werden können.

Die Reinigung kann z.B. mit Scheibenwaschanlagen oder manuell über Reinigungsluken erfolgen.

14.6
Müllzerkleinerungsanlagen

Müllzerkleinerungsanlagen müssen ohne Gefährdungen durch weggeschleuderte Teile betrieben werden.

An Müllzerkleinerungsanlagen können Personen vor weggeschleuderten Teilen z.B. geschützt werden durch:

  • Aufstellung in gesonderten Räumen oder Bereichen,

  • ausreichend lange Strecken zwischen Aufgabestelle und Zerkleinerungsanlage,

  • zwischengeschaltete Prallstrecken.

Explosionen oder Verpuffungen im Inneren von Müllzerkleinerungsanlagen, z.B. durch Lösemitteldämpfe oder Gase, müssen ohne Gefährdung abgeleitet werden. Eine gefahrlose Ableitung von Druckstößen wird sichergestellt z.B. durch eine gezielte Ableitung in Bereiche, in denen sich keine Personen aufhalten können.

14.7
Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen

Beobachtungsöffnungen in Feuerungen von Müllverbrennungsanlagen sind so zu gestalten, dass keine Gefährdungen durch das Verbrennungsgut, z.B. durch explodierende Behälter oder Spraydosen, entstehen.

Gefährdungen durch das Verbrennungsgut werden z.B. durch Beobachtungsöffnungen mit splittersicheren Scheiben vermieden.

Durch ausreichend bemessene Einsteigöffnungen sind Gefährdungen beim Entfernen von Verstopfungen oder sperriger Güter aus Austrageschächten zu verhindern.

Feuerräumen und nachgeschaltete Anlagenteile dürfen erst nach Durchführung eines Freigabeverfahrens befahren werden.

Zum Befahren von Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen siehe auch Information "Einsatz persönlicher Schutzausrüstung bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen" (BGI 574).