DGUV Information 213-033 - Gefahrstoffe in Werkstätten

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

1.5.1 Betriebsanweisung

Um sichere und sachgerechte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, müssen die Beschäftigten umfassend informiert werden. Daher sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisungen zu erstellen.

Die Gefahrstoffverordnung führt die Punkte auf, die eine Betriebsanweisung beinhalten muss. Die Unternehmensleitung und die Vorgesetzten haben arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form, in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Genauere Hinweise für das Erstellen von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen enthält die Technische Regel TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin die Leitung oder die Vorgesetzten fachkundig unterstützen.

Erstellung der Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sollen folgende Gliederungspunkte enthalten:

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrfall

  • Erste Hilfe und

  • sachgerechte Entsorgung

Alle notwendigen stoff-, tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Informationen sind bei den Gliederungspunkten zu ergänzen.

Vorlagen oder Entwürfe von Betriebsanweisungen beispielsweise der Lieferanten oder aus PC-Programmen, Online-Hilfen (z. B. WINGISonline oder GisChem) sowie weitere Hilfestellungen der Unfallversicherungsträger, müssen durch betriebs- oder tätigkeitsbezogene Angaben ergänzt werden (siehe Anhang 1). Dies gilt auch für die im Anhang 7 dieser Information enthaltenen Entwürfe, die mit dem Programm WINGISonline erstellt wurden.

Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten. Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:

  • Name des Betriebs

  • Betriebsspezifische Erläuterungen zur persönlichen Schutzausrüstung (z. B. genaue Artikelbezeichnung oder konkrete Hinweise auf die Farbe von Handschuhen).

  • Sinnvoll ist alles, was den Beschäftigten konkrete Hinweise für die Auswahl gibt!

  • Unfalltelefonnummer und Angabe des Arztes/der Ärztin oder der Klinik

  • Fluchtweg, falls besondere Bedingungen von den Beschäftigten zu beachten sind

  • Name der Ersthelfer/Ersthelferinnen

  • Betriebsbezogene Entsorgungshinweise.

Betriebsanweisungen sollen in Form und Sprache für alle Beschäftigten verständlich sein. Betriebsanweisungen, die beispielsweise mit dem Gefahrstoffinformationssystem WINGISonline erstellt werden, können deshalb in 17 Sprachen ausgegeben werden.

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss die Werkstattleitung die Betriebsanweisung für ihren Betrieb in Kraft setzen.

Die Werkstattleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass den Beschäftigten die Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen.

1.5.2 Unterweisung

Die Unterweisungen der Beschäftigten müssen erstmalig vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Es kann sinnvoll sein, u. a. Berufsanfänger in einem häufigeren Rhythmus zu unterweisen.

Die Betriebsanweisung ist die erforderliche Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren am Arbeitsplatz sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.

Darüber hinaus sind die Beschäftigten arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten. Es ist sinnvoll, dass die unterweisende Person sich vergewissert, ob die Inhalte der Unterweisung auch verstanden wurden, z. B. durch Verständnisfragen. Es hat sich bewährt, bestimmte Teile der Unterweisung praxisbezogen durchzuführen, z. B. das An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen, das Anlegen von Atemschutz usw. Eine wertvolle Unterstützung bei der Unterweisung bilden die Kurzfilme des Sachgebiets "Schutzkleidung" der DGUV bei der Handhabung von Chemikalienschutzhandschuhen (www.dguv.de; Webcode: d111060).

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Wechseln Arbeitsplatzbedingungen häufig, so ist die Unterweisung von besonderer Bedeutung. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine Unterweisung erneut durchzuführen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Beschäftigten.

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen aufzufrischen.

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Abb. 1
Unterweisung anhand der Betriebsanweisung

Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Wertvolle Unterstützung zur Unterweisung liefern auch die "Sicherheitskurzgespräche" (SKG) der BG RCI, siehe Literaturliste in Anhang 1.