Abschnitt C25.1 - Gefahrgutvorschriften
Gefahrgutvorschriften gelten für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter für die jeweiligen Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Luftfahrt und Seeschifffahrt.
Für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen oder mit der Bahn gilt die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB). Sie regelt im Wesentlichen,
welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen,
wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen,
wie Fahrzeuge, Transportgefäße und Versandstücke zu kennzeichnen sind.
Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Kein Gefahrgut geladen, jedoch Gefährdung durch auslaufende Betriebsflüssigkeiten des Unfallfahrzeuges