Abschnitt A2.2 - Ausbildung in Erster Hilfe
Von Feuerwehrangehörigen wird qualifiziertes Helfen erwartet.
Jeder muss sich seiner Erste-Hilfe-Kenntnisse so sicher sein, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen jederzeit durchgeführt werden können.
Erste-Hilfe-Ausbildung:
Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.
Die Ersthelfer-Ausbildung ist auch Bestandteil der Feuerwehr-Grundausbildung.
Durchgeführt werden Erste-Hilfe-Lehrgänge von den Hilfsorganisationen und anderen für die Ausbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stellen, z.B.:
Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
Deutsches Rotes Kreuz (DRK),
Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),
Malteser Hilfsdienst (MHD),
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),
Berufsfeuerwehren.
Gegenstand der Ausbildung sind abgestimmte Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung.
Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d.h. in den lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.
Erste-Hilfe-Fortbildung:
Die Fortbildung von Ersthelfern ist sicherzustellen und innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchzuführen und abzuschließen.
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung.
Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Ersthelfer können in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.
Simulation der Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen