DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Schutzmaßnahmen

Detaillierte Angaben zu Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln enthalten die DGUV Regel 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" und WINGIS. Nachfolgend sind Schutzmaßnahmen wie auch Informationspflichten (Betriebsanweisung, Expositionsverzeichnis), arbeitsmedizinische Vorsorge und Mutterschutz zusammengefasst. Sie sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen prüfen:

  • Pflegefilme mechanisch beseitigen.

  • Auf das Versprühen oder Spritzen von Reinigungsmitteln verzichten, nur im Scheuer- oder Wischverfahren auftragen.

  • Produkte mit möglichst niedriger GISCODE-Ziffer verwenden (Erläuterung s. Kap. 11), z. B.:

  • Sanitärreiniger auf der Basis von Zitronen- oder Amidosulfonsäure (z. B. GISCODE GS 10) verwenden anstelle von Ameisensäure, Essigsäure oder Salzsäure, weil diese Säuren nur wenig flüchtig sind.

    • Als Holz- und Steinpflegemittel aromatenfreie Produkte verwenden (z. B. GISCODE GH 10)

    • Lösemittelfreie Grundreiniger verwenden (z. B. GISCODE GG 10)

  • Wenn möglich, Produkte wählen, die keine Duft- oder Konservierungsstoffe enthalten.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Sofern technisch möglich, maschinelle Reinigungsverfahren (z. B. Reinigungsautomaten) oder technische Hilfsmittel wie Fahreimer, Feuchtwischmopps und Auswringer (Pressen) benutzen.

  • Wenn Desinfektionsmittel verwendet werden, die flüchtige Verbindungen enthalten, technische Voraussetzungen für eine ausreichende Durchlüftung der Räume schaffen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Die von der Herstellerfirma empfohlene Anwendungskonzentration einhalten. Hierzu sind Dosierhilfen zu verwenden. Die Beschäftigten in der Handhabung der Dosiersysteme schulen und die Einhaltung der Anwendungskonzentrationen kontrollieren.

  • Beim Ansetzen der gebrauchsfertigen Lösung grundsätzlich kaltes Wasser verwenden, um das verstärkte Auftreten von Dämpfen und unbeabsichtigte chemische Reaktionen zu vermeiden. Darauf achten, dass das Reinigungsmittel dem Wasser zugegeben wird.

  • Reinigungsmittel dürfen nicht gemischt werden, da chemische Reaktionen hervorgerufen werden können. Insbesondere saure Reiniger, z. B. Sanitärreiniger, bilden mit hypochlorithaltigen Reinigern akut toxisches Chlorgas.

  • Mit Lüftungsmaßnahmen, z. B. Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener technischer Be- und Entlüftungsanlagen, für eine ausreichende Lüftung sorgen. Dies gilt besonders bei lösemittelhaltigen Reinigern.

  • Gebinde, insbesondere solche, die Lösemittel enthalten, geschlossen halten.

  • Bei Feuchtarbeit weitere organisatorische Maßnahmen beachten.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Bei Tätigkeiten mit reizenden oder ätzenden Produkten eine Schutzbrille mit Seitenschutz oder eine dicht schließende Korbbrille verwenden, wenn mit einem Verspritzen oder Versprühen zu rechnen ist. Dies ist im Allgemeinen bei reinen Pflegemitteln für Fußböden nicht erforderlich.

Handschutz

Werden bei Reinigungstätigkeiten die Hände mit Reinigungslösung benetzt, sind Chemikalienschutzhandschuhe zu verwenden. Grundlegende Aussagen zur Auswahl geeigneter Handschuhe und zur Feuchtarbeit enthalten die Kapitel 6.1 und 10. Angaben zu den geeigneten Handschuhmaterialien und auch -fabrikaten sind unter anderem in WINGIS zu finden.

Zur großflächigen Reinigung sind Handschuhe mit verlängertem Schaft zu wählen. Die Enden umstülpen, damit keine Flüssigkeit auf die Unterarme und in die Handschuhe fließen kann (s. auch Anhang 10). Wenn Handschuhe längere Zeit getragen werden, empfiehlt sich zur Verbesserung des Tragekomforts die Verwendung von Unterziehhandschuhen zum Beispiel aus Baumwolle oder anderen Geweben mit vergleichbaren Eigenschaften (Saugfähigkeit und Hautverträglichkeit).

Atemschutz

Bei Anwendung von Reinigungsmitteln im Sprüh- oder Spritzverfahren oder beim Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten ist gegebenenfalls Atemschutz zu verwenden. Bei der Auswahl eines geeigneten Filters kann der Arbeitgeber die DGUV Regel 112-190 heranziehen und sich durch Produktherstellerfirmen (z. B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) oder Anbieterfirmen von Atemschutzgeräten beraten lassen.

Körperschutz

Bei Anwendung von Reinigungsmitteln im Sprüh- oder Spritzverfahren sprühdichte Chemikalienschutzanzüge und Gummistiefel verwenden.