DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 20.2 - 20.2 Schutzmaßnahmen

Detaillierte Informationen zu den Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit den jeweiligen Gasen finden sich im Fachwissen-Portal der BGRCI (www.bgrci.de, Seiten ID: #1R7K), Navigation "Gase unter Druck" und auf den Internetseiten des Industriegaseverbandes (www.industriegaseverband.de). Die Explosionsgefahren sind gemäß Punkt 1 "Brennbare Gase, Dämpfe und Nebel" der Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001 zu berücksichtigen. Laboratorien sind grundsätzlich entsprechend der TRGS 526 mit achtfachem Luftwechsel zu betreiben. Lagerräume für flüssigen Stickstoff oder Kohlendioxid sind zusätzlich mit Sauerstoffsensoren auszustatten.

Die folgenden Schutzmaßnahmen und Hinweise zu Betriebsanweisungen sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen. Schutzmaßnahmen beim innerbetrieblichen Transport sind in Kapitel 6.4 aufgeführt.

Substitution

Aufgrund der spezifischen Nutzung ist eine Substitution in der Regel nicht möglich. Für die Vitalitätsprüfung in der Zahnmedizin können alternativ zum Beispiel Kältesprays eingesetzt werden.

Organisatorische Maßnahmen

  • Bei Tätigkeiten mit brandfördernden Gasen wie Sauerstoff oder auch Lachgas eine gemeinsame Verwendung von entzündbaren Flüssigkeiten wie z. B. Desinfektionsmitteln oder Alkoholen vermeiden.

  • Druckminderer für Sauerstoff und Lachgas sauber, öl- und fettfrei halten. Bei allen Handgriffen müssen die Hände des Durchführenden fettfrei sein, d. h. auch frei von fetthaltigen Hautpflegemitteln.

  • Druckgasflaschen stets gegen Umfallen sichern.

  • Für die Lagerung von Gasen unter Druck gelten spezielle Regelungen gemäß TRGS 510. Gase dürfen nur in geeigneten Gefahrstofflagern oder in Sicherheitsschränken gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden. Die Lagerung von Sauerstoffflaschen ist auf 2,5 kg im Arbeitsraum begrenzt. Ohne besondere Maßnahmen wäre damit ein Vorrat von zwei 0,9-kg-Sauerstoffflaschen am Arbeitsplatz zulässig.

  • Aerosole in Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H222 oder H223) und Gase in Druckgaskartuschen > 2,5 kg (gekennzeichnet mit H220 oder H221), die eine Nettomasse von mehr als 20 kg überschreiten, dürfen ebenfalls nur in einem geeigneten Gefahrstofflager oder Sicherheitsschrank aufbewahrt werden.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit flüssigem Stickstoff oder Trockeneis sind immer geeignete Schutzbrille, Gesichtsschutz und Kälteschutzhandschuhe zu benutzen, beim Gasflaschenwechsel Lederhandschuhe.