DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.7 - 2.7 Brandschutz in Laboratorien

Über Art, Aufstellungsort und richtige Handhabung der vorhandenen Löschmittel muss sich jeder in einem Labor Arbeitende vor Beginn seiner Tätigkeit informieren.

Studierende sind im Rahmen wiederholter Unterweisungen und praktischer Übungen mit der Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöscher vertraut zu machen.

In Laboratorien sind an leicht zugänglicher Stelle Handfeuerlöscher mit CO2-Füllung bereitzuhalten (siehe Abbildung 6). Die Bereitstellung von Löschsand oder anderen Speziallöschmitteln kann erforderlich sein. Löschsand ist geeignet für die Bekämpfung von Metallbränden, Lithium ausgenommen.

Brände im Anfangsstadium sollten mit den vorhandenen Feuerlöschmitteln bekämpft werden, sofern dies gefahrlos möglich ist. In unmittelbarer Nähe zum Labor (z. B. im angrenzenden Flur) müssen ausreichend weitere Feuerlöscher mit geeignetem Löschmittel vorhanden sein.

Im Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen.

In der Nähe der Ausgänge befinden sich Körpernotduschen. Diese werden monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft.

Kleiderbrände sind bevorzugt mit der Körpernotdusche oder mit Feuerlöschern zu bekämpfen. Brennende Kleidung ist so schnell wie möglich auszuziehen. Auf den Selbstschutz ist zu achten.

ccc_1970_as_49.jpg

Abb. 6
Bereitgestellter Löschsand und Feuerlöscher

Brände von Alkalimetallen und anderen reaktiven Metallen, Metallalkylen, Lithiumaluminiumhydrid, Silanen und verwandten Stoffen werden am besten mit Löschsand oder Löschpulver der Brandklasse D erstickt. Auf keinen Fall dürfen solche Brände mit Wasser bekämpft werden! Ebenfalls ungeeignet hierfür sind Kohlenstoffdioxidlöscher (siehe Anhang 5).

Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre überprüft werden. Dies ist an der Prüfplakette erkennbar.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.8