DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Essen, Trinken, Rauchen, Schminken

Speisen, Genussmittel, Tabakwaren, Kosmetika und Getränke dürfen wegen der Gefahr der Kontamination im Labor weder aufbewahrt noch dort zu sich genommen werden.

Speisen und Getränke dürfen nicht in Chemikalien- oder Laborgefäßen aufbewahrt werden. Ebenso dürfen für Chemikalien keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Speisen und Getränken bestimmt sind. Lebensmittel zu Versuchszwecken sind zu kennzeichnen, siehe Abbildung 5.

Lebensmittel nur für Experimente Nicht zum Verzehr geeignet

Abb. 5
Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die Anwendung von Kosmetika (z. B. Lippenpflegestift) im Labor ist nicht gestattet, da sich insbesondere in den Fetten Schadstoffe anreichern können.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.6