Abschnitt 5.3 - 5.3 Notwendige Ausstattungen
Zu den Grundpflichten des Unternehmers gehört es, die erforderlichen Mittel zur Umsetzung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen bereitzustellen.
Diese beziehen sich nicht nur auf die Prüfgeräte, sondern auch auf die erforderlichen Schutz- und Hilfsmittel (z. B. Persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge). Die Beschaffung sollte in Abstimmung mit der Prüfperson erfolgen.
Hinweis | |
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Hinweise zur Auswahl geeigneter Prüfgeräte sowie von Schutz- und Hilfsmitteln für wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel können den DGUV Informationen 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" und 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen" entnommen werden. |
Abb. 3
Beispiel möglicher Ausstattung für die Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel
Abb. 4
Beispiel möglicher Ausstattung für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel