DGUV Information 250-452 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 45 "Styrol"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Streichen, Spachteln, Laminieren im Säurebau

  • Herstellung von Polymerbeton

  • Verarbeitung von Produkten zum Korrosionsschutz (Spritzauftrag in geschlossenen Räumen)

  • Herstellung von Kunststoffformteilen, Verarbeiten und Heißschneiden von polymerem Styrol, Heißpressen

  • Oberflächenbeschichtung, Verwendung von Kunstharzlacken auf Basis ungesättigter Polyesterharze

  • Umgang mit styrolhaltigen Harzen (Laminieren und Spachteln) bei der Herstellung von Bauteilen aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (Boots- und Karosseriebau, Gehäuse für elektrische Anlagen, Behälterbau), Faserspritzen

  • Metallkleber, Metallbau

  • Abbruch-, Wartungs-, Reinigungs-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten sowie Probenahme in Produktions- und Abfüllanlagen

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Die Gefahr der Grenzwertüberschreitung ist vor allem bei handwerklichen Verfahren, insbesondere bei offenem und großflächigem Umgang mit styrolhaltigen Reaktionsharzen (ungesättigte Polyesterharze = UP-Harze, Vinylester-Harze = VE-Harze), gegeben. Mit einer AGW-Überschreitung muss in manchen Bereichen auch bei allen Abfüll- und Umschlagsprozessen sowie beim Einsatz maschineller Verfahren und bei Luftabsaugung gerechnet werden.

Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition in Lärmbereichen ausgeübt, sind aufgrund der ototoxischen Eigenschaft von Styrol mögliche Kombinationswirkungen mit Lärm bei der Gehörvorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 zu berücksichtigen.