DGUV Information 250-432 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck"

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Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste NachuntersuchungVor Ablauf von 12 Monaten
Weitere NachuntersuchungVor Ablauf von 12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach Drucklufterkrankungen, nach einer Erkrankung von mehr als 6 Wochen oder nach mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres ist eine Vorstellung beim ermächtigten Arzt erforderlich zur Entscheidung, ob die Art der durchgemachten Erkrankung einen Einsatz in Überdruck wieder zulässt oder ob eine vorzeitige Nachuntersuchung erforderlich ist. Diese Vorstellung ist auch zu veranlassen, wenn Hinweise auftreten, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben.

  • Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.


1Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", der gem. § 7 ArbMedVV über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Anerkennungen verfügt, entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 31 "Überdruck" durchzuführen.