Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
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Erste Nachuntersuchung | Vor Ablauf von 12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchung | Vor Ablauf von 12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit* |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
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1Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", der gem. § 7 ArbMedVV über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Anerkennungen verfügt, entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 31 "Überdruck" durchzuführen.