
Abschnitt 3
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Unausgehärtete Epoxidharze" (bisher: BGI/GUV-I 504-23f)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Unausgehärtete Epoxidharze" (bisher: BGI/GUV-I 504-23f)
Abschnitt 3 – 3
Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.