DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern

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Anhang

A Plattform

An der Plattform sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden:

  • Folgende Angaben sind deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht:

    • Name und Anschrift des Herstellers

    • "Arbeitsplattform"

    • zulässige Personenzahl auf der Plattform

    • zulässige Nutzlast

    • Eigengewicht der Plattform

    • Typ und Fabriknummer

    • Baujahr

    • CE-Kennzeichnung

    Zusätzliche Kennzeichnung:

    • "Der Aufenthalt unter der angehobenen Plattform ist unzulässig"

    • "Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen einhalten"

  • Ein handbetätigter Zustimmungstaster für alle Plattformbewegungen. Dieser ermöglicht Plattformbewegungen, solange er vom Plattformbediener bzw. von der Plattformbedienerin gedrückt wird. Der Taster ist so angeordnet, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert wird. Dies beinhaltet auch das Verhindern der Betätigung durch Arbeitsbewegungen und durch das Einquetschen einer Person gegen den Taster.

  • Freiliegende Ecken und Kanten der Plattform haben einen Radius von mindestens 0,5 mm bzw. eine 45° Abschrägung

    Hierdurch soll ein Abscheren der PSA gegen Absturz beim ungewollten Herausschleudern einer Person aus der Plattform verhindert werden.

  • Eine maximale Standfläche von 2,25 m2 mit einer maximalen Seitenlänge von 2,5 m

  • Eine ausreichend tragfähige, ebene, rutschhemmende, selbstentwässernde und leicht zu reinigende Standfläche (siehe z. B. DIN EN ISO 2867:2011)

  • Öffnungen im Boden oder zwischen Boden und Fußleiste bzw. Zugangstüre sind so gestaltet, dass eine Kugel mit 15 mm Durchmesser nicht hindurchdurchfallen kann.

  • Eine umlaufende ausreichend stabile Umwehrung, um das Herabfallen von Personen und Gegenständen zu vermeiden. Die Umwehrung muss sicher an der Plattform befestigt sein und wenigstens aus mindestens 1,1 m hohen Handläufen, mindestens 0,15 m hohen Fußleisten und dazwischen liegenden Querstangen, die nicht mehr als 0,55 m sowohl von den Handläufen als auch von den Fußleisten entfernt sind, bestehen. An Zugangsstellen darf die Höhe der Fußleisten auf 0,1 m verringert werden.

    Statt durch eine Querstange kann der Freiraum zwischen Handlauf und Fußleiste alternativ vollständig durch ein Gitter mit einer maximalen Öffnungsweite von 50 mm geschlossen werden.

    Anforderungen an die Stabilität von Umwehrungen sind z. B. in der DIN EN ISO 2867:2011 beschrieben.

  • Eine Schutzstange außerhalb des Handlaufs, mindestens 100 mm vor und mindestens 100 mm und maximal 200 mm unterhalb angeordnet, um ein Einquetschen der Hände zwischen dem Handlauf und festen Teilen der Umgebung zu verhindern.

  • Eine Holzauflage für das Geländer, falls ein Motorsägeneinsatz zulässig ist.

  • Ein Zugang, der in der Ein- und Ausstiegsposition vom Maschinenführer bzw. von der Maschinenführerin überblickt werden kann.

  • Falls das Geländer zum Zugang vorübergehend geöffnet wird:

    • eine Konstruktion oder Tür, die sich nur entgegen der Absturzrichtung oder nach oben oder seitlich (gleitend) öffnen lässt; sie schließt und sichert in geschlossener Stellung selbsttätig

    • Türen haben eine Mindestbreite von 450 mm

    • Durchstiegsöffnungen (ohne Türe) haben eine Mindestbreite von 645 mm und eine Mindesthöhe von 800 mm

  • Keine konstruktionsbedingten Quetsch- und Scherstellen im von der Plattform zugänglichen Bereich

  • Mindestens 120 mm hohe Abstellfüße mit Gleittellern

  • Soll in Bereichen gearbeitet werden, in denen eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht, z. B. in ungesicherten Tunnelbereichen oder bei Abbrucharbeiten:

    • ein ausreichend bemessenes Schutzdach;

      Dieses Schutzdach überdeckt eine Grundfläche von mindestens 0,4 m x 0,6 m je zugelassene Person und die lichte Höhe zwischen Standfläche und Schutzdach beträgt mindestens 1,90 m. Es entspricht mindestens Abschnitt 4 (Stufe I) der DIN EN ISO 3449:2009 "Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfung, Anforderungen".

  • Steckbolzen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen (z. B. mit Federsplint) und Verlieren (z. B. mit Kette) gesichert

  • Ein gegen Beschädigung und unbeabsichtigte Lageänderung gesicherte Anzeigeeinrichtung für die Neigung (z. B. Nivellierwaage)

  • Anschlagpunkte für das Einhaken von Personenrückhalteeinrichtungen (diese verhindern, dass Personen aus der Plattform stürzen oder herausgeschleudert werden), die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    • ausreichende Anzahl von Anschlagpunkten entsprechend der maximal zulässigen Anzahl von Personen auf der Plattform

    • ausgelegt für Einzelpersonen kann jeder Anschlagpunkt eine statische Kraft von 6 kN in alle möglichen Lastrichtungen aufnehmen

  • Eine grüne Kontrollleuchte, die sowohl für den Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin als auch für den Fahrer bzw. die Fahrerin des Trägergeräts gut erkennbar ist. Diese wird vom Maschinenführer bzw. von der Maschinenführerin durch das Schalten in die Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" über den Betriebsartenwahlschalter aktiviert.

  • Ein deutlich erkennbarer Hinweis, dass der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin die Plattform nur betreten darf, wenn die grüne Kontrollleuchte aktiv ist.

B Trägergerät

Am Trägergerät sind folgende Einrichtungen bzw. Eigenschaften vorhanden:

  • Die Initiierung der Bewegungen der Plattform erfolgt vom Fahrerplatz aus.

    ccc_2015_as_2.jpgHinweis
    Nur durch die Zustimmungssteuerung des Plattformbedieners bzw. der Plattformbedienerin (siehe Anhang, Teil A) sind Bewegungen der Plattform möglich.
  • Das Trägergerät ist mit einem als Schlüsselschalter ausgeführten Betriebsartenwahlschalter (BWS) ausgerüstet. Der BWS wird über einen speziellen Schlüssel geschaltet, der nicht das Zündschloss des Trägergeräts schalten kann. Über den BWS ist das Trägergerät umschaltbar auf die Betriebsart "Personenbesetzte Plattform".

    Hierdurch werden folgende Funktionen aktiviert:

    • Begrenzung der Hub- und Senkgeschwindigkeit der Plattform auf höchstens 0,4 m/s, gemessen in Plattformmitte

    • Begrenzung der seitlichen Schwenkgeschwindigkeit der Plattform auf höchstens 0,7 m/s

    • Sperre der Kippfunktion, auch im Falle eines Schlauchbruchs

    • dauerhafte Aktivierung des Zustimmungstasters an der Plattform

    • dauerhafte Aktivierung einer grünen Kontrollleuchte auf der Plattform, die sowohl für den Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin als auch für den Fahrer bzw. die Fahrerin des Trägergeräts gut erkennbar ist

    • ggf., in Abhängigkeit der Geometrie des Trägergeräts, eine Begrenzung der Hubhöhe

  • Die maximal mögliche Höhe der Plattformstandfläche liegt 5,0 m über Bodenniveau, gemessen auf horizontalem Gelände (ggf. wird mit Schaltung des BWS eine Hubhöhenbegrenzung aktiviert)

  • Die Stellteile für die Bewegung der Plattform sind selbstrückstellend

  • Die Stellteile für die Bewegung der Plattform sind gegen unbeabsichtigte Betätigung gesichert oder so angeordnet, dass die Gefährdung einer unbeabsichtigten Betätigung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

  • Eine Einrichtung zur Begrenzung der Senkgeschwindigkeit für den Fall eines Schlauchbruches auf höchstens 0,4 m/s

  • Eine Einrichtung zur Begrenzung der Schwenkgeschwindigkeit für den Fall eines Schlauchbruches auf höchstens 0,7 m/s

  • Eine Einrichtung, durch die die Plattform selbsttätig horizontal ausgerichtet wird (z. B. durch eine hydraulische oder mechanische Parallelführung); sie gewährleistet, dass (bezogen auf die Querachse des Trägergerätes) die Position der Plattform eine Neigung von ± 5° gegenüber der Standfläche des horizontal aufgestellten Trägergerätes über den gesamten Hubbereich der Plattform nicht überschreitet.

  • Eine Parallelführung von ± 10°, die auch bei den zulässigen Längsgefällewerten für das Trägergerät sichergestellt ist

  • Eine deutlich gekennzeichnete Einrichtung zur Notabsenkung der Plattform, z. B. für den Fall eines Energieverlustes (diese Eigenschaft ist nicht erforderlich, wenn anderweitig das sichere Verlassen der Arbeitsplattform in jeder Position möglich ist)

  • Eine geeignete, fest angebrachte Schutzeinrichtung zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen für den Fahrer bzw. die Fahrerin

    Dieser Schutz entspricht mindestens Abschnitt 4 (Stufe 1) der DIN EN ISO 3449:2008 "Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfung, Anforderungen" oder gleichwertig.

  • Am Fahrerplatz der deutlich erkennbare Hinweis, dass der Geräteführer bzw. die Geräteführerin den Fahrerplatz nur bei unbesetzter Plattform verlassen darf

  • Am Fahrerplatz der deutlich erkennbare Hinweis: "Trägergerät nicht verfahren, solange Plattform besetzt ist. Hiervon ausgenommen sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle."

Für die Kombination aus Trägergerät und Plattform ist eine ausreichende Standsicherheit gegeben, wenn

  • als zulässige Traglast für den Plattformbetrieb 50 % der für den Hebezeugbetrieb zulässigen Traglast angesetzt wurden;

    Falls die Plattform nur bei Windgeschwindigkeiten unter 12,5 m/s eingesetzt werden darf, kann auf einen gesonderten Nachweis unter Berücksichtigung der Windlasten verzichtet werden.

  • das Gewicht der Plattform, die maximal zulässige Zuladung (Personen + Werkzeug) und, falls verwendet, das Gewicht der Schnellwechseleinrichtung berücksichtigt wurden,

  • die Belastung durch Personen (100 kg je Person) als Punktlast in 0,1 m Abstand von der Innenseite des Handlaufs in ungünstigster Stellung angesetzt wurden (Abstand zwischen den Personenpunktlasten 0,5 m),

  • die zulässige zusätzliche Belastung, z. B. durch Werkzeuge, auf 25 % der Plattformbodenfläche in ungünstigster Stellung verteilt wurden,

  • bei gummibereiften Trägergeräten auch die Möglichkeit des Luftverlustes berücksichtigt wurde; gegebenenfalls müssen zusätzliche Maßnahmen, z. B. ausgeschäumte Reifen, Notabstützungen oder Ähnliches, getroffen werden;

  • diese Kombination bei einer Überlastprüfung unter folgenden Randbedingungen im Stillstand nicht kippt:

    • Belastung mit 200 % der Nennlast

    • Kombination mit mindestens 5° Querneigung bzw. der von den Herstellern maximal erlaubten Querneigung (zuzüglich 0,5° Aufstellungenauigkeit), falls diese mehr als 5° beträgt, aufgestellt

    • Belastung im talseitigen Viertel der Plattform aufgebracht

    • Stellung der Arbeitsplattform so, dass sie der ungünstigsten Last- und Kraftkombination entspricht

    • ein knickgelenktes Trägergerät ist zur abfallenden Seite vollständig eingeknickt aufgestellt (Längsachse parallel zur Hangneigung)

    • ein Trägergerät mit Pendelachse ist ohne Verriegelung der Pendelachse (falls vorhanden) aufgestellt, falls diese im Plattformbetrieb nicht automatisch arretiert wird.

C Verbindung der Plattform mit dem Trägergerät

Die Verbindung der Plattform mit dem Trägergerät hat folgende Eigenschaften:

  • Formschlüssig (im Rahmen dieser DGUV Information gilt das Aufstecken auf Gabelzinken auch mit zusätzlichen Sicherungen, nicht als formschlüssige Verbindung)

  • Falls eine Schnellwechsel-Einrichtung (SWE) verwendet wird, entspricht diese den Anforderungen der ISO 13031:2016. Wird ein Hydraulikbagger als Trägergerät eingesetzt, erfüllt die SWE zusätzlich folgende Eigenschaften:

    • Das Anheben der Plattform wird so lange verhindert, bis eine korrekte Verriegelung erfolgt ist, oder

    • am Fahrerplatz wird ein akustisches und optisches Signal geben, wenn die Plattform nicht vollständig in ihrer Arbeitsposition verriegelt wurde.

D Kompatibilität

Zur Sicherstellung der Kompatibilität sind folgende Unterlagen vorhanden:

  • Freigabe der Kombination zwischen Plattform und Trägergerät ("Bestätigung der Kompatibilität"), z. B. durch die Hersteller des Trägergeräts. Das kann z. B. durch die Konformitätserklärung für die Plattform und das Trägergerät geschehen.

  • Beschreibung der Montage und der bestimmungsgemäßen Verwendung der Kombination aus Plattform und Trägergerät in einer Betriebsanleitung (Anhang, Teil E), z. B. durch die Hersteller des Trägergeräts.

  • EG-Baumusterprüfbescheinigung, sobald es möglich ist, dass mit dem Lader bzw. Hydraulikbagger Personen über eine Absturzhöhe von mehr als 3,0 m hinausgehoben werden können. Diese liefern in der Regel die Hersteller des Trägergeräts.

E Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung enthält mindestens folgende Angaben:

  • Eigengewicht und zulässige Tragfähigkeit der Arbeitsplattform

  • Angaben zur Standsicherheit

  • zulässige Geländeneigungen (Quer- und Längsachse) für das Trägergerät

  • zulässige Personenzahl auf der Plattform

  • maximale Hubhöhe

  • Anweisung zur Kontrolle der sicheren Verbindung zwischen Plattform und Trägergerät

  • Anweisung zur Kontrolle der Querneigung

  • Anweisung zur Kontrolle der Betriebsart "Personenbesetzte Plattform"

  • Hinweis, dass der Aufenthalt unter der angehobenen Plattform unzulässig ist

  • Hinweis, dass die Geschwindigkeit beim Ausrichten der besetzten Plattform nicht mehr als 1 km/h betragen darf

  • Hinweis, dass der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin den Fahrerplatz nicht verlassen darf, solange die Plattform besetzt ist

  • Hinweis, dass beim Ausrichten des Trägergerätes keine Plattformbewegungen eingeleitet werden dürfen

  • Hinweise zur Verwendung der PSA gegen Absturz

  • Hinweise zur Verständigung zwischen dem Maschinenführer bzw. der Maschinenführerin und den Personen auf der Plattform

  • einzuhaltende Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen

F Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch dritter Absatz der Vorbemerkung.

F.1
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

Bezugsquelle:

Buchhandel und Internet: z. B. www.gesetze-im-internet.de

  • Betriebssicherheitsverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere:

    • TRBS 2121-4 "Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"

F.2
DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen/Regeln

  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

F.3
Normen

Bezugsquelle:

Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin und VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

  • Normenreihe DIN EN 474 "Erdbaumaschinen-Sicherheit"

  • Normenreihe DIN EN 1459 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung"

  • DIN EN ISO 2867:2011-11 "Erdbaumaschinen - Zugänge"

  • DIN EN ISO 3449:2009-07 "Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfung, Anforderungen"

  • DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"

Notizen

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Deutsche Gesetzliche
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