Abschnitt 10 - 10 Hubarbeitsbühnen
Mit der selbsttätigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen, d. h. Bedienung ohne Aufsicht (Bedienungspersonal vom Vermieter), werden nur Personen betraut, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Bedienung der Hubarbeitsbühne vom Vermieter bzw. der Vermieterin unterwiesen sind. Bei der Unterweisung werden alle im Weiteren genannten Einsatzbedingungen besprochen. Die Unterweisung wird dokumentiert. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen wird von dem oder der verantwortlichen Vorgesetzten schriftlich erteilt.
Vor Inbetriebnahme werden Hubarbeitsbühnen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel geprüft. Das Prüfbuch muss eingesehen werden.
Außerdem werden grundsätzlich folgende Einsatzbedingungen beachtet bzw. geprüft:
Standsicherheit (z. B. Bodenverhältnisse)
Möglichkeit des Peitscheneffekts/Katapulteffektes z.B. durch Verhaken in der Konstruktion oder Überfahren von Hindernissen
Mögliche Quetsch- und Scherstellen zwischen der Hubarbeitsbühne und Teilen der Umgebung
Zulässige statische Seitenkraft
Zulässige Windlast (max. zulässige Windgeschwindigkeit)
Aufteilung der Tragfähigkeit nach zulässiger Personenzahl und Zuladung
Verkehrssicherungsmaßnahmen, z. B. Schutz gegen herabfallende Gegenstände
Abb. 10 Einsatz einer Hubarbeitsbühne zur Wartung einer Funkanlage
Beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen sind Abstände nach Tabelle 1 einzuhalten:
Netz-Nennspannung Un (Effektivwert) [kV] | Schutzabstand (Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) [m] |
---|---|
bis 1 | 1,0 |
über 1 bis 110 | 3,0 |
über 110 bis 220 | 4,0 |
über 220 bis 380 | 5,0 |
Beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen wird bei allen Bewegungen darauf geachtet, dass keine Personen gefährdet werden. Bei höheren Windstärken muss der Betrieb eingestellt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema Hubarbeitsbühnen können der DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" entnommen werden.