Abschnitt 4.1 - Steigleitern und Steigeisengänge
Steigleitern und Steigeisengänge mit einer Absturzhöhe > 5 m verfügen in der Regel über Rückenschutzeinrichtungen. Bei Absturzhöhen > 10 m sind ausschließlich Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung zulässig. Absturzsicherungen mit fester Führung bieten gegenüber Rückenschutzeinrichtungen folgende Vorteile:
abstürzende Personen werden sicher aufgefangen,
einfachere Rettung aus dem Steigweg,
unauffälligere Bauweise.
Abb. 4.1.1: Steigleiter mit Rückenschutz und einer Absturzhöhe > 5 m
Abb. 4.1.2: Ab einer Absturzhöhe > 10 m verfügen Steigleitern über Steigschutzeinrichtungen
Abb. 4.1.3: Steigeisengang älterer Bauart mit nachgerüsteter Steigschutzschiene als Absturzsicherung. Eine sichere Besteigung wird durch Einsatz eines mitlaufenden Auffanggerätes in Verbindung mit einem Auffanggurt nach DIN EN 361 ermöglicht.
Hinweis:
Beidseitig der Führungsschiene sollte die verbleibende Trittbreite auf dem Steigeisen min. 85 mm betragen.
Abb. 4.1.4: Der beidseitig vom Rückenschutz montierte Seitenschutz gewährleistet einen sicheren Ein- und Ausstieg von der Steigleiter auf das Dach.