Abschnitt 8.2 - 8.2 Elektrische Gefährdungen durch Fahrleitungsanlagen
Bei Arbeiten mit Bettungsreinigungsmaschinen, Planumsverbesserungsmaschinen und Gleisumbauzügen muss die Fahrleitung ausgeschaltet und bahngeerdet/kurzgeschlossen sein. Es ist immer damit zu rechnen, dass Teile der Maschine arbeitsbedingt bestiegen werden müssen, z. B. zum
Drehen von Schwellen auf dem Bandförderer des Gleisumbauzuges, Abb. 8-8,
Erreichen der Portalkrane des Gleisumbauzuges, Abb. 8-8,
Lösen und Befestigen der Verzurrung auf den Schwellenwagen sowie Abnehmen und Auslegen von Kanthölzern zwischen den Schwellen, Abb. 8-11,
Beobachten und Steuern des Füllstandes der Bunkerschüttgutwagen bei der Bettungsreinigung sowie zum
Reinigen der Schotterförderbänder bei Schichtende, Abb. 8-9.
Bei einer Fahrdrahthöhe von 4,95 m über Schienenoberkante (SO) und 1,5 m Mindestschutzabstand darf sich die Höhe der Standfläche für Personen (Waggonboden) maximal 1,45 m über SO befinden, wenn die Oberleitung eingeschaltet ist, Abb. 8-8. Besteht die Gefahr, dass arbeitsbedingt ein höherer Standort eingenommen wird - z. B. um eine auf einem Schwellenstapel liegende Verzurrung zu erreichen - reicht die Verhaltensanweisung "Ladung nicht besteigen" nicht aus, da ein vorhersehbares Fehlverhalten einkalkuliert werden muss. Die Fahrleitung muss dann ausgeschaltet und bahngeerdet/kurzgeschlossen sein. Anderenfalls dürfen nur Arbeiten unter metallischen Schutzdächern durchgeführt werden.
Die BzS muss die Grenzen des ausgeschalteten Fahrleitungsabschnitts festlegen. Dabei sind die Vor- und Nachlauflängen der Maschinen am Ende und am Beginn des Bauloses zu berücksichtigen (Bettungsreinigungsmaschinen und Planumsverbesserungsmaschinen: Bunkerschüttgutwagen, Umbauzug: Schwellenwagen).
Besonders sorgfältige Ablaufplanung und Einweisung sind z. B. erforderlich, wenn die Materialwagen hinter dem Baulosende einen Abschnitt unter nicht ausgeschalteter Fahrleitung erreichen (Beispiel: Schwellenwagen eines Umbauzuges im Bahnhofsgleis). Da der Umbauzug mit den Schwellenwagen ohne Sicherung der Ladung nicht verfahren werden darf, muss die Fahrleitung ausgeschaltet und geerdet sein, bevor die Schwellenwagen zum Verzurren der Altschwellen bestiegen werden.
Bei der DB sind bei Einsatz von Baumaschinen unter der Oberleitung 15 kV die Sicherheitsmaßnahmen nach Ril 824.0106 [29] zwingend einzuhalten.