DGUV Information 201-021 - Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen

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Abschnitt 6 - 6. Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis

Wegen der hohen Gefährdung müssen Arbeiten im nicht gesperrten Gleis auf zwingend erforderliche Ausnahmefälle beschränkt werden. Es wird empfohlen, Arbeiten mit mehr als 5 sec Räumzeit nur im gesperrten Gleis ausführen zu lassen. Beim Einsatz großer handtragbarer Maschinen (z. B. Schraubmaschinen, Abb. 6-1) sollte das Arbeitsgleis gesperrt sein. Bei der DB muss das Gleis für den Einsatz von Maschinen und Geräten gesperrt werden [29] und Arbeiten im nicht gesperrten Gleis unter Postensicherung sind nur für "kleine" Arbeitsstellen und "kurze" Postenketten zugelassen, vgl. Kap. 2.5. Auch für die Messarbeiten an einer Weiche wurde das Gleis gesperrt, Abb. 6-2.

Wenn im nicht gesperrten Gleis gearbeitet werden muss, ist die richtige Angabe der Räumzeit durch den Bauunternehmer entscheidend für die Sicherungsplanung, wie folgendes Beispiel zeigt (Geschwindigkeit 160 km/h, an der Arbeitsstelle 120 km/h):

  • Räumzeitangabe 5 sec: mit dem Sicherheitszuschlag von 15 sec ergibt sich eine Sicherheitsfrist von 20 sec und daraus eine Annäherungsstrecke von 860 m.

  • Tatsächliche Räumzeit 15 sec: mit dem Sicherheitszuschlag von 15 sec ergibt sich eine Sicherheitsfrist von 30 sec und daraus eine Annäherungsstrecke von 1.300 m.

Wird die Räumzeit also um 10 sec zu niedrig angegeben, erhält man im Ergebnis eine um 440 m zu kurze Annäherungsstrecke. Bei Einsatz eines automatischen Warnsystems wäre der Schienenkontakt um 440 m zu dicht vor der Arbeitsstelle montiert.

Um das Arbeitsgleis nach einer Warnung zeitgerecht räumen zu können, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Bei Arbeiten im nicht gesperrten Gleis darf es sich nur um Arbeiten sehr geringen Umfangs (z. B. Messung, Besichtigung, Weichenschmierung) mit leichtem Gerät handeln, die für die Räumung jederzeit unterbrochen werden können. Arbeiten, bei denen Maschinen am Gleis befestigt werden (z. B. nicht profilfreie Bohrmaschinen) oder in den Oberbau eingreifen (z. B. Handstopfmaschinen) oder bei denen kraftbetriebene Maschinen eingesetzt werden, dürfen nur im gesperrten Gleis ausgeführt werden, vgl. Anhang 8. Die im Sicherungsplan vorgesehene Räumzeit muss jederzeit einhaltbar sein. Die Anzahl der Beschäftigten an den Arbeitsmitteln muss immer so groß sein, dass eine Räumung jederzeit möglich ist.

  • Der Sicherheitsraum muss auch bei wandernden Arbeitsstellen stets innerhalb der Räumzeit erreichbar sein, auch wenn er sich nicht direkt neben der Arbeitsstelle befindet (z. B. bei Arbeiten auf Brücken) und er muss ausreichend Platz für das Ablegen der Arbeitsmittel bieten. Der dafür notwendige vom Bahnbetreiber festgelegte Abstand der Arbeitsmittel zum Gleis muss bekannt sein (für DB vgl. Anhang 3).

  • Die Wahrnehmbarkeitsprobe wurde unter Verwendung der für die Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung erfolgreich durchgeführt.

  • Bei "wandernden" Arbeitsstellen muss darauf geachtet werden, dass akustische Warnsignale z. B. von Sicherungsposten mit handtragbaren elektrischen Signalgebern (Abb. 2-15) sicher wahrnehmbar sind, d. h. die Warnsignalgeber müssen mit der Arbeitsstelle "mitwandern".

  • Auch für das Nachbargleis müssen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sein, ebenso für die Zuwegung, wenn dabei Betriebsgleise überquert werden müssen.

Wenn für die Warnung im nicht gesperrten Arbeitsgleis automatische Warnsysteme eingesetzt werden (z. B. Signalgeber mit bidirektionalem Funk, Abb. 2-15) muss ein Innenposten das Verhalten der Beschäftigten nach der Warnung überwachen und ggf. das Warnsignal Ro 2 wiederholen oder das Signal Ro 3 geben [14], [15]. Die Arbeitsstelle darf nur so groß sein, dass sie von einem Innenposten überwacht werden kann. Das Warnsystem ist grundsätzlich mit Schienenkontakt auszulösen.

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Abb. 6-1: Bei Arbeiten mit Maschinen, z. B. Schraubmaschinen, muss das Arbeitsgleis gesperrt sein. Warnwesten sind geschlossen zu tragen.
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Abb. 6-2: Messarbeiten an einer Weiche (Arbeitsgleis gesperrt), Warnwesten sind geschlossen zu tragen.