Abschnitt 2.4 - 2.4 Geschwindigkeitsbegrenzung
Für bestimmte Flurförderzeugbauarten ist in Lägern, bei denen eine Regalbedienung ausschließlich durch Flurförderzeuge erfolgt, Personenschutz auch dann gewährleistet, wenn die Fahrgeschwindigkeit des Flurförderzeuges begrenzt ist. Folgende Fahrgeschwindigkeiten dürfen in diesem Fall im Schmalgang nicht überschritten werden können:
4 km/h, wenn bei der Einfahrt im Schmalgang selbsttätig eine optische Warnanlage eingeschaltet wird, welche bis zum Verlassen des Schmalganges wirksam bleibt.
2,5 km/h, wenn keine optische Warnanlage vorhanden ist.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung als Maßnahme zum Personenschutz ist nur zulässig beim Einsatz von Flurförderzeugen,
die keine Einrichtungen zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten haben und
die nur zum Kommissionieren von Hand vorgesehen sind und
bei denen die Bedienperson bauartbedingt auf höchstens 1,2 m angehoben werden kann und
bei denen in jeder Stellung des Fahrerplatzes eine unverdeckte Sicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung vorhanden ist.