DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 9 - 9 Umgang mit und Wiederverwendung von demontierten Holzmasten

Demontierte Holzmaste dürfen für den ursprünglichen Verwendungszweck nur wiederverwendet werden, wenn ihr ausreichender Materialzustand festgestellt und dokumentiert wurde.

  • Die Entsorgung von mit Holzschutzmitteln behandelten Altholzmasten (Abfallschlüssel 170204) ist in der Altholzverordnung geregelt. Danach werden sie der Altholzkategorie A IV eingestuft. Die Entsorgung kann entweder energetisch (Strom- oder Wärmeerzeugung) oder stofflich (Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung oder zur Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle - jeweils in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen) erfolgen.

  • Für die Wiederverwendung von mit Imprägnieröl behandelten Altmasten gelten die Bestimmungen gemäß Anhang XVII Nr. 31 REACH (Verordnung EG 1907/2006).