Abschnitt 4.3 - Unterweisung der Ausführenden
Vor Aufnahme der Arbeiten sind die ausführenden Personen über den Umgang mit dem Anbohrgerät, über die Ausführung des Anbohrverfahrens und über auftretende Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen.
Die durchgeführte Unterweisung ist zu dokumentieren.