DGUV Information 212-024 - Gehörschutz

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Abschnitt 8.3 - Geringere Schalldämmung von Gehörschützern in der Praxis

Kontrollen der tatsächlichen Schutzwirkung von Gehörschützern haben ergeben, dass die bei der Baumusterprüfung erzielten Dämmwerte in der Praxis meist nicht erreicht werden.

Als Korrekturwerte Ks für die Benutzung von Gehörschutz in der Praxis werden verwendet:

Vor Gebrauch zu formende GehörschutzstöpselKs = 9 dB
Fertig geformte GehörschutzstöpselKs = 5 dB
BügelstöpselKs = 5 dB
KapselgehörschutzKs = 5 dB
Otoplastiken mit Funktionskontrolle*Ks = 3 dB

*Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren.

Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist je nach Stöpselart ein Wert von Ks = 9 dB bzw. von 5 dB anzunehmen.

Der Einsatz von Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV Lärm Teil 3 (Lärmminderungsmaßnahmen) nicht mehr zulässig. An diesen Produkten ist kurzfristig eine Funktionskontrolle durchzuführen.

Für tieffrequente Spitzenschalldruckpegel sind entsprechend der Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194) besondere Regeln zu beachten. Die Schalldämmung wird durch dabei entstehende Leckagen weiter verringert. Es ist ein zusätzlicher Praxisabschlag von 5 dB erforderlich.

Brillenbügel können die Schutzwirkung von Kapselgehörschützern erheblich reduzieren.