DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 2.2, Beleuchtung
Abschnitt 2.2
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.2 – Beleuchtung

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege beleuchten

  • Gefahrstellen gut ausleuchten

  • Bei besonderer Gefährdung Warn-Blickleuchten aufstellen

  • Leuchten in strahlwassergeschützter Ausführung

  • Beleuchtungseinrichtungen regelmäßig überprüfen, warten und reinigen

  • Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung)