DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 3.5, Leitern als Verkehrsweg und Arbeitsplatz
Abschnitt 3.5
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.5 – Leitern als Verkehrsweg und Arbeitsplatz

  • Abstürzen

  • Beschädigte Leitern aussondern und unbrauchbar machen

  • Beide Füße auf eine Sprosse stellen und bei der Arbeit nicht überbeugen

  • Von der Leiter aus nur kurz andauernde und leichte Arbeiten ausführen