DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 3.3, Personenbeförderung
Abschnitt 3.3
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.3 – Personenbeförderung

  • Abstürzen

  • Überfahren

  • Nicht auf den Geräten mitfahren

  • Geeignete Fahrzeuge für die Personenbeförderung vorhalten und einsetzen