Abschnitt 1.2 - 1.2 Untersuchungsprogramm
1.2.1
Allgemeine Untersuchung
Allgemeine Anamnese, Beschwerden, unter anderem
Augenbeschwerden und Augenerkrankungen,
Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates,
neurologische Störungen,
Stoffwechselerkrankungen,
Bluthochdruck,
Dauerbehandlung mit Medikamenten.
Arbeitsanamnese, unter anderem
Arbeitsplatzergonomie einschl. verwendeter Geräte,
Arbeitsaufgabe einschl. Qualifikation,
Arbeitseinweisung,
Arbeitszeit, Arbeitsumfang.
Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden.
1.2.2
Spezielle Untersuchung
Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit Sehhilfe)
Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen (wenn vorhanden mit Sehhilfe)
Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen)
Zentrales Gesichtsfeld
Farbensinn
Bei Arbeitsaufgaben mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen können zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden.
Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in der Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in der Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale
Merkmal | Mindestanforderungen |
---|---|
Sehschärfe Ferne | 0,8/0,8 |
Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen | 0,8/0,8 |
Sehschärfe beidäugig | 0,8 |
zentrales Gesichtsfeld | regelrecht |
Farbensinn | regelrecht |
Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren
Merkmal | Geräte bzw. Verfahren |
---|---|
Sehschärfe Ferne | Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 |
Sehschärfe Nähe | Testverfahren nach DIN 58220 Teil 5 |
Phorie | Testgeräte |
zentrales Gesichtsfeld | Standardtafel |
Farbensinn | Farbentafeln (z. B. Ishihara) oder Testgeräte |
Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5).
Beurteilungsschema: "Spezielle Untersuchung"
1.2.3
Gegebenenfalls Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt
Der Untersuchte hat das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sie auf Grund der arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnisse erforderlich ist, insbesondere wenn z. B.
weiterhin Auffälligkeiten oder Beschwerden bestehen und Klärungsbedarf besteht,
die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt werden und Klärungsbedarf besteht,
Auswirkungen auf die weitere Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz bestehen könnten.