DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Untersuchungsprogramm

1.2.1
Allgemeine Untersuchung

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  • Allgemeine Anamnese, Beschwerden, unter anderem

    • Augenbeschwerden und Augenerkrankungen,

    • Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates,

    • neurologische Störungen,

    • Stoffwechselerkrankungen,

    • Bluthochdruck,

    • Dauerbehandlung mit Medikamenten.

  • Arbeitsanamnese, unter anderem

    • Arbeitsplatzergonomie einschl. verwendeter Geräte,

    • Arbeitsaufgabe einschl. Qualifikation,

    • Arbeitseinweisung,

    • Arbeitszeit, Arbeitsumfang.

Bei entsprechenden Auffälligkeiten und Beschwerden können zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit durchgeführt werden.

1.2.2
Spezielle Untersuchung

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  • Sehschärfe Ferne (wenn vorhanden mit Sehhilfe)

  • Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen (wenn vorhanden mit Sehhilfe)

  • Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen)

  • Zentrales Gesichtsfeld

  • Farbensinn

  • Bei Arbeitsaufgaben mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen können zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden.

Die Mindestanforderungen an zu prüfende Merkmale bei der speziellen Untersuchung sind in der Tabelle 1, die Übersicht über Verfahren in der Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 1: Mindestanforderungen an in der speziellen Untersuchung zu prüfende Merkmale

MerkmalMindestanforderungen
Sehschärfe Ferne0,8/0,8
Sehschärfe Nähe, arbeitsplatzbezogen0,8/0,8
Sehschärfe beidäugig0,8
zentrales Gesichtsfeldregelrecht
Farbensinnregelrecht

Tabelle 2: Übersicht über die in der speziellen Untersuchung anzuwendenden Verfahren

MerkmalGeräte bzw. Verfahren
Sehschärfe FerneTestverfahren nach DIN 58220 Teil 5
Sehschärfe NäheTestverfahren nach DIN 58220 Teil 5
PhorieTestgeräte
zentrales GesichtsfeldStandardtafel
FarbensinnFarbentafeln (z. B. Ishihara) oder Testgeräte

Test- oder Prüfgeräte nach Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft DOG (siehe Kapitel 5).

Beurteilungsschema: "Spezielle Untersuchung"

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1.2.3
Gegebenenfalls Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt

Der Untersuchte hat das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sie auf Grund der arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnisse erforderlich ist, insbesondere wenn z. B.

  • weiterhin Auffälligkeiten oder Beschwerden bestehen und Klärungsbedarf besteht,

  • die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt werden und Klärungsbedarf besteht,

  • Auswirkungen auf die weitere Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz bestehen könnten.