
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Anhangteil
Anhang 3 – Auszüge aus der TRBA 500
TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"
5.2 Technische und bauliche Maßnahmen
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt
Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel
Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
5.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind:
Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden
Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln
Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren
Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen
Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden
Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln
Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.