DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Anhang 3 - Auszüge aus der TRBA 500

TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

5.2 Technische und bauliche Maßnahmen

Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt

  • Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel

  • Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen

  • Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.

5.3 Organisatorische Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind:

  • Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen

  • Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden

  • Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln

  • Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren

  • Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen

  • Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden

  • Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln

  • Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.