DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Bi...

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Abschnitt 6.3, Vorsorgeuntersuchung
Abschnitt 6.3
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Titel: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-031
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.3 – Vorsorgeuntersuchung

Bei Arbeiten mit Kontakt zu Taubenkot können verschiedene Kombinationen biologischer Arbeitsstoffe vorkommen. Mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen können unter Umständen nicht alle biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen berücksichtigt werden. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen hinausgehende Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.