
Abschnitt 6.1
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Abschnitt 6.1 – 6
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung
6.1
Allgemeines
Der Unternehmer hat bei erhöhter Exposition arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.
Der Arbeitgeber hat entsprechend § 15 (3) der BioStoffV die Durchführung der arbeitsmedizinisschen Vorsorgeuntersuchung durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen.