DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Bi...

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Abschnitt 6.1, 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung ...
Abschnitt 6.1
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Titel: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-031
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.1 – 6
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung

6.1
Allgemeines

Der Unternehmer hat bei erhöhter Exposition arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 15 (3) der BioStoffV die Durchführung der arbeitsmedizinisschen Vorsorgeuntersuchung durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen.