DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Bi...

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Abschnitt 4.1, Tätigkeiten in Arbeitsbereichen ohne direkten...
Abschnitt 4.1
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Titel: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-031
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – Tätigkeiten in Arbeitsbereichen ohne direkten Taubenkotkontakt

Oftmals werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, die zwar mit Taubenkot kontaminiert sind, bei denen der Beschäftigte damit aber nicht in Kontakt kommt, z.B. bei Begehungen.

Diese Tätigkeiten können der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, Schutzmaßnahmen der TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (vgl. Abschnitt 5.1) sind ausreichend.