
Abschnitt 4.1
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Abschnitt 4.1 – Tätigkeiten in Arbeitsbereichen ohne direkten Taubenkotkontakt
Oftmals werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, die zwar mit Taubenkot kontaminiert sind, bei denen der Beschäftigte damit aber nicht in Kontakt kommt, z.B. bei Begehungen.
Diese Tätigkeiten können der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, Schutzmaßnahmen der TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (vgl. Abschnitt 5.1) sind ausreichend.