DGUV Information 209-064 - Sichere Reifenmontage

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Abschnitt 4.2 - Heben und Tragen von Lasten

Das manuelle Heben und Tragen von Lasten spielt bei der Reifenmontage eine besondere Rolle. Insbesondere in Reifenservicefirmen wird für das Heben und Tragen von Lasten ein nicht unerheblicher Teil der Gesamtarbeitszeit investiert.

Nach der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) hat der Arbeitgeber unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.

Im Anhang der Verordnung sind Merkmale aufgelistet, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten ergeben kann.

Diese sind:

  1. 1)

    Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere

    • ihr Gewicht, ihre Form und Größe,

    • die Lage der Zugriffsstellen,

    • die Schwerpunktlage und

    • die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung (z.B. das Wegrollen des Lkw-Rades).

  2. 2)

    Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere

    • die Entfernung der Last vom Körper,

    • die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,

    • das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,

    • das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und

    • die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.

  3. 3)

    Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere

    • der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,

    • der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen (z.B. Reifenmontiermaschine, Auswuchtmaschine),

    • die Beleuchtung,

    • die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und

    • die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.