DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Aufsichtführende Person (AF)

Die aufsichtführende Person überwacht Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch die Beschäftigten der Fremdfirmen ausgeführt werden. Dabei stellt sie die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Die Überwachung durch die aufsichtführende Person setzt in der Regel deren Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich abstimmen, wer die aufsichtführende Person stellt.