DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Anhang 1 - Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen

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I. Einleitung

Diese Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen sind Vertragsbestandteil und somit verbindlich.

Weiterhin sind Sie verpflichtet, die "Auftragsbezogenen Vereinbarungen zum Arbeitsschutz" zu beachten und deren Befolgung durch die von Ihnen eingesetzten Beschäftigten sicherzustellen.

Soweit in Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften, andere oder weitergehende Anforderungen gestellt werden, haben diese Vorschriften Vorrang.

II. Alarmregelungen

Verhalten im Brandfall, bei Unfällen und anderen Gefahren:

ccc_1805_as_10.jpg1. Notruf absetzen
Den Notruf erreichen Sie unter Telefon: ___________________________
Die Meldung muss enthalten:
Wo ist es passiert?
Was ist passiert?
Wie viele Personen sind verletzt?
Welche Verletzungen liegen vor?
Warten auf Rückfragen.
ccc_1805_as_2.jpg2. Flucht
Beim Ertönen eines Warnsignals (Sirene, Hupe), z. B. im Falle eines Brandes, verlassen Sie das Gebäude sofort über die nächstliegenden Rettungswege, Notausgänge und Treppenhäuser. Warnen Sie Personen in der Nähe und helfen Sie Verletzten oder Menschen mit Behinderung. Suchen Sie eine der festgelegten Sammelstellen auf.
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Achtung: Keine Aufzüge benutzen!
3. Weisungsbefugnis
Beachten Sie die Weisungen der Rettungskräfte.

III. Verbote

ccc_1805_as_12.jpg1. Rauchen, Alkohol und sonstige Rauschmittel
Das Rauchen und der Konsum von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln ist in den Betriebsstätten und Büros, auf den Freigeländen und in Fahrzeugen verboten. Das Rauchen ist nur in speziell eingerichteten Raucherzonen gestattet.
ccc_1805_as_13.jpg2. Essen und Trinken
Die Einnahme von Speisen und Getränken an Arbeitsplätzen ist nicht erlaubt. Zum Essen und Trinken nutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Pausenräume.
ccc_1805_as_5.jpg4. Zutrittsbeschränkung
Andere als die Ihnen zugewiesenen Arbeitsstellen dürfen nicht eigenmächtig betreten werden.
ccc_1805_as_9.jpg5. Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung (Erlaubnisschein oder Freigabe) durch den Auftraggeber durchzuführen. Beispiele für gefährliche Arbeiten sind:
• Arbeiten in Behältern und engen Räumen
• Arbeiten mit Zündgefahr (Schweißen, Brennen usw.)
• Arbeiten auf Dächern oder mit Absturzgefahr
• Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
6. Sicherheitsvorkehrungen
Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beseitigt oder unwirksam gemacht werden.
Arbeitsmittel müssen gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert werden.
Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Verkehrssicherheit in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu veranlassen.
7. Subunternehmen
Werden vom Auftragnehmer Subunternehmen im Rahmen des Auftrages eingesetzt, so sind diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz von Subunternehmen abzulehnen.

IV. Unfallverhütung

1. Vorschriften
Es gelten die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Regeln) sowie die Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Grundsätze und Informationen).
2. Ausrüstungsbeschaffenheit
Alle für die Auftragserfüllung verwendeten Arbeitsmittel müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
3. Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Für deren Lagerung und Transport sind nur geeignete Gebinde zu verwenden. Der Auftragnehmer stellt die fachgerechte Entsorgung der von ihm eingebrachten Gefahrstoffe sicher.
ccc_1805_as_1.jpg4. Persönliche Schutzausrüstungen
Soweit bei den vorgesehenen Arbeiten das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen notwendig oder vorgeschrieben ist, muss der Auftragnehmer diese seinen Beschäftigten in ausreichender Menge und geeigneter Qualität zur Verfügung stellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
5. Brand- und Explosionsschutz
Es gelten die Bestimmungen der Brandschutzordnung des Auftraggebers.

V. Anmeldung und Unterweisung

ccc_1805_as_17.jpg1. Anmelden/Abmelden
Beim Betreten des Betriebs oder der Baustelle ist eine Anmeldung, beim Verlassen eine Abmeldung erforderlich.
2. Fremdfirmenausweis
Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten einen Fremdfirmenausweis. Dieser ist für jeden sichtbar zu tragen und beim Verlassen des Werkes wieder abzugeben.
3. Verkehrsregelung
Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist einzuhalten. Das Parken der Fahrzeuge ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Plätzen gestattet.
4. Koordination
Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen bestimmt der Auftraggeber vor Auftragsbeginn eine koordinierende Person. Die koordinierende Person legt mit den Verantwortlichen der beteiligten Fremdfirmen die erforderlichen Maßnahmen im Arbeitsschutz fest. Sie ist bei Vorliegen besonderer Gefahren gemäß DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Nr. 2.5 gegenüber den Beschäftigten der Auftragnehmer weisungsbefugt. Diese Befugnis betrifft Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
5. Unterweisung
Die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (bzw. koordinierende Person) weist die verantwortliche Person der Fremdfirma ein. Die verantwortliche Person der Fremdfirma ist für die Unterweisung seiner Beschäftigten verantwortlich. Nachweise über durchgeführte Unterweisungen sind dem Auftraggeber auf Anforderung vorzulegen.
6. Abfälle
Entsorgen Sie Ihre Abfallstoffe ordnungsgemäß. Die Entsorgung ist mit der zuständigen auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers abzuklären.
ccc_1805_as_7.jpg7. Gefahrstoffe
Zeigen Sie die Lagerung und den Einsatz von Gefahrstoffen der koordinierenden Person unter Vorlage der Betriebsanweisung und des Sicherheitsdatenblatts vor dem Einsatz an.
8. Sauberkeit
Halten Sie Ihre Arbeitsstelle ständig in einem ordentlichen Zustand und verlassen Sie sie nach Abschluss der Arbeiten aufgeräumt.
9. Störungen
Melden Sie jede Störung und Gefährdung bei der Ausführung von Arbeiten unverzüglich der auftragsverantwortlichen Person des Auftraggebers oder der koordinierenden Person.

VI. Sonstige Regelungen

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