DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 10 - 10 Betriebsanweisung und Unterweisung

Wer ein Unternehmen führt, hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Hierbei sind neben den Gefährdungen durch Biostoffe auch weitere Gefährdungen wie z. B. durch Gefahrstoffe, Lärm etc. zu berücksichtigen.

Die Betriebsanweisung beschreibt alle Maßnahmen und Verhaltensregeln, die zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen erforderlich sind. Dazu zählen neben der Handhabung der technischen Schutzmaßnahmen insbesondere Hygienemaßnahmen und Informationen zum Tragen und Verwenden der persönlichen Schutzausrüstung. In der Betriebsanweisung werden auch die Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe festgelegt. Musterbetriebsanweisungen für Tätigkeiten die der Schimmelpilzsanierung sind in Anhang 5 aufgeführt.

Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst sein und ist bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich zu informieren. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.