DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

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Abschnitt 6 - 6 Anforderungen der Biostoffverordnung

Für Tätigkeiten bei der Schimmelpilzsanierung gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und beschreibt auch erforderliche Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, die z. B. durch eine Verschleppung von Biostoffen gefährdet werden können.

Die Biostoffverordnung unterscheidet zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Gezielte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn

  • die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind,

  • die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind und

  • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist. Bei Sanierungs- und Reinigungsarbeiten im Rahmen der Schimmelpilzsanierung handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten.

In bestimmten Arbeitsbereichen, in denen überwiegend Biostoffe mit infektiösen Eigenschaften vorkommen können, sind die Tätigkeiten gemäß Biostoffverordnung einer Schutzstufe zuzuordnen. Die Schutzstufen orientieren sich an der Risikogruppe (Infektionspotential) der Biostoffe und sind Maßstab für die Höhe der Infektionsgefährdung, die von einer Tätigkeit ausgehen kann. Eine Schutzstufenzuordnung ist erforderlich für Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Bei der Schimmelpilzsanierung liegt keine erhöhte Infektionsgefährdung vor. Die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten geht insbesondere von den sensibilisierenden und toxischen Wirkungen der Biostoffe aus. Zu den sensibilisierenden Biostoffen zählen u. a. Schimmelpilze und bestimmte Bakterien (u. a. Aktinomyzeten). Toxische Wirkungen können von Mykotoxinen (Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen) und Endotoxinen (Bakterien) ausgehen. Bei der Schimmelpilzsanierung ist daher keine Schutzstufenzuordnung erforderlich.

Werden die Sanierungsmaßnahmen jedoch in einem der oben genannten Arbeitsbereiche (Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) ausgeführt, muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem oder der Auftraggebenden aufgrund der dort ggf. anzutreffenden Biostoffe eine Schutzstufe bestimmen und ggf. ergänzende Schutzmaßnahmen ergreifen.