DGUV Information 203-029 - Gestaltungsregeln für den Einsatz von Transferwagen in der Wellpappenindustrie

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Abschnitt 5.1 - 5
Gestaltung des Transferwagens

5.1
Verkleidung des Transferwagens

Besondere Unfallgefahren ergeben sich immer dann, wenn Personen in den Raum zwischen Transferwagen und Rollenbahn treten oder mit dem Fuß unter den Transferwagen gelangen können. Um die Einzugsgefährdung zwischen Fuß und Transferwagen zu vermeiden, muss der Transferwagen seitlich so verkleidet werden, dass der Abstand zum Boden maximal 30 mm beträgt. Ist dies nicht möglich, muss ein Abstand von mindestens 120 mm gemäß → DIN EN 349 eingehalten sein. Der Abstand der Rollen von der seitlichen Außenkante des Transferwagens muss hierbei 150 mm betragen.

Der Abstand des Transferwagens zu den seitlichen Verkleidungen der Rollenbahnen darf maximal 30 mm betragen. Anzustreben ist ein möglichst geringer Spalt, damit es in diesem Bereich nicht zu Quetschungen kommt. Zu Gebäudebestandteilen ist gemäß → § 17 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung ein Abstand des Transferwagens von mindestens 500 mm einzuhalten.

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BILD 8: Abstandsmaße am Transferwagen